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Wieso können keine Dritten durch den Gesellschaftsvertrag als organschaftl.Vertreter bestellt werden?
-gem.§ 311 I BGB herrscht doch Vertragsfreiheit
-gem.§ 311 I BGB herrscht doch Vertragsfreiheit
->Schutzinteressen:
-Schutz des Gesellschafters
(wer unbeschränkt haftet,soll auch die Unternehmensleitung in eigenen Händen halten)
-Schutz der Mitgesellschafter
(jeder drauf bedacht,Schaden von der Gesellschaft fernzuhalten)
-Schutz des Rechtsverkehrs
(kein gesetzl.festgelegtes Haftungskapital;für Rechtsverkehr wichtig,dass die organschaftl.Handelnden als Gesellschafter unbeschränkt haften)
Beachte:Gesellschaft kann durch Dritte vertreten werden,diesen muss dann aber Vollmacht durch die Gesellschaft (Organe) erteilt worden sein
-Schutz des Gesellschafters
(wer unbeschränkt haftet,soll auch die Unternehmensleitung in eigenen Händen halten)
-Schutz der Mitgesellschafter
(jeder drauf bedacht,Schaden von der Gesellschaft fernzuhalten)
-Schutz des Rechtsverkehrs
(kein gesetzl.festgelegtes Haftungskapital;für Rechtsverkehr wichtig,dass die organschaftl.Handelnden als Gesellschafter unbeschränkt haften)
Beachte:Gesellschaft kann durch Dritte vertreten werden,diesen muss dann aber Vollmacht durch die Gesellschaft (Organe) erteilt worden sein
Karteninfo:
Autor: Caro666
Oberthema: Jura
Thema: Gesellschaftsrecht
Schule / Uni: Uni Köln
Ort: Köln
Veröffentlicht: 29.03.2010