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Gesetzesverletzungen durch das Gericht - Die Bedeutung von § 336 StPO
Um § 336 StPO richtig verstehen zu können, muss man vor allem das Verhältnis zu § 305 S. 1 StPO sehen. Zweck dieser beiden Regelungen ist es, Verfahrensverzögerungen und doppelte Prüfungen in und mit der Beschwerde bzw. der Revision zu vermeiden, was - etwas vereinfacht - dadurch erreicht werden soll, dass diejenigen gerichtlichen Entscheidungen, auf denen das Urteil beruht, die also In sachlichem Zusammenhang mit ihm stehen, in der Revision (mit)überprüft werden, die anderen Entscheidungen dagegen in der Beschwerde. Der Ausschluss der Beschwerde in § 305 S. 1 StPO bedeutet daher auch keine Unanfechtbarkeit iSd § 336 S. 2 StPO.
Von Bedeutung für das Verständnis von § 336 StPO ist ferner, dass die Rechtsprechung den Eröffnungsbeschluss als die »alleinige Grundlage« des Hauptverfahrens ansieht und daraus folgert, dass davor liegende gerichtliche Entscheidungen in der Revision grundsätzlich nicht überprüft werden. Hiervon macht man indes wiederum Ausnahmen, wenn die Wirkungen solcher Entscheidungen (möglicherweise) noch bis zum Urteil andauern.
Von Bedeutung für das Verständnis von § 336 StPO ist ferner, dass die Rechtsprechung den Eröffnungsbeschluss als die »alleinige Grundlage« des Hauptverfahrens ansieht und daraus folgert, dass davor liegende gerichtliche Entscheidungen in der Revision grundsätzlich nicht überprüft werden. Hiervon macht man indes wiederum Ausnahmen, wenn die Wirkungen solcher Entscheidungen (möglicherweise) noch bis zum Urteil andauern.