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Bürgerliches Recht: Lektion 18

Bereicherungsrecht: Leistungskondiktion
Wie sind nicht wirksame, gegenseitige Verträge zurückabzuwickeln?
Rückabwicklung gegenseitiger Verträge
1) Zweikondiktionenlehre: Jede Partei kann ihren Bereicherungsanspruch isoliert geltend machen. Folge: Unbillig, wenn eine Partei sich auf §§ 818 III BGB berufen kann (Arg. Wertung der §§ 446 III, bei Verträgen muss man mit Rückübereignung rechnen).
2) Modifizierte Zweikondiktionenlehre: § 818 III BGB nicht anwendbar, wenn der Empfänger a) das Erlangte willentlich in sein Vermögen eingordnet hat oder b) den Untergang/ Verschlechtung zu vertreten hat, §§ 350, 351 BGB analog.
3) Saldotheorie (HM): Anspruch besteht nur in dem Umfang, in dem der Anspruchssteller selbst zur Herausgabe des von ihm Erlangten in der Lage ist. Gegenansprüche können aber vor § 818 III BGB saldiert werden (ohne Aufrechnung).
Folge: Faktisches Synallagma, Herausgabe nur Zug-um Zug.
a) HM: Saldo verschuldensunabhänig möglich
b) AA: Saldo nur, wenn Empfänger den Untergang zu vertreten hat, §§ 350, 351, 446 III BGB.
4) Folgeprobleme: Keine Salodtheorie bei arglistiger Täuschung, zu Lasten Minderjährigen, bei Untergang als Mangelfolge, bei Vorleistung des Leistenden, bei verschärfter Haftung.
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Karteninfo:
Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Veröffentlicht: 10.05.2010

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