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Widerrechtliche Drohung (§ 123 I)
Eine Drohung nach § 123 I ist das in Aussicht stellen eines künftigen Übels, dessen Eintritt nach Vorgabe des Drohenden von seinem Willen abhängig ist und mit dem die Abgabe einer bestimmten Willenserklärung bezweckt ist.
Eine Drohung ist widerrechtlich, wenn das Mittel, der Zweck oder die Mittel-Zweck-Relation verwerflich ist.
Eine Drohung ist widerrechtlich, wenn das Mittel, der Zweck oder die Mittel-Zweck-Relation verwerflich ist.
Karteninfo:
Autor: ChrissiLLB
Oberthema: Jura
Thema: BGB
Schule / Uni: FernUniversität Hagen
Ort: Hagen
Veröffentlicht: 12.09.2010