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Alle Oberthemen / Jura / BGB

BGB AT Definitionen (80 Karten)

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Willenserklärung
Eine Willenserklärung ist die Willensäußerung einer Person, die auf die Herbeiführung einer bestimmten Rechtsfolge gerichtet ist.
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Tatbestände einer Willenserklärung
Eine Willenserklärung liegt vor, wenn der äußere und der innere Erklärungstatbestand erfüllt ist.

Der äußere Erklärungstatbestand einer Willenserklärung ist erfüllt, wenn sich das Verhalten des Erklärenden für einen objektiven Beobachter in der Rolle des Erklärungsempfängers als Äußerung eines Rechtsbindungswillens darstellt.

Der innere Erklärungstatbestand einer Willenserklärung ist erfüllt, wenn der Erklärende Handlungswillen, Erklärungsbewusstsein und Geschäftswillen hat.

Handlungswille ist der Wille, eine Erklärung abzugeben.

Erklärungsbewusstsein ist das Bewusstsein, etwas rechtlich Erhebliches zu erklären.

Geschäftswille ist der Wille, eine ganz bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen.
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Die Bedeutung fehlenden Erklärungsbewusstseins nach der Willenstheorie
Nach der Willenstheorie ist Erklärungsbewusstsein notwendiger Bestandteil einer Willenserklärung. Fehlt das Erklärungsbewusstsein, liegt auch keine Willenserklärung vor.

Rechtsfolgen bei fehlendem Erklärungsbewusstsein nach Willenstheorie:

- Die Willenserklärung ist analog § 118 BGB nichtig

- Der Erklärungsempfänger hat analog § 122 BGB Schadensersatzanspruch (Ersatz des Vertrauensschadens).
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Die Bedeutung fehlenden Erklärungsbewusstseins nach der Erklärunstheorie
Nach der Erklärungstheorie ist Erklärungsbewusstsein kein notwendiger Bestandteil einer Willenserklärung. Fehlt das Erklärungsbewusstsein, liegt trotzdem eine Willenserklärung vor, falls a) und b) gilt:

a) Der Erklärende hätte wissen müssen, dass seine Erklärung als Willenserklärung aufgefasst werden kann (Verantwortungsprinzip).

b) Der Erklärungsempfänger ist schutzwürdig, d.h. er hat darauf vertrauen dürfen, dass der Erklärende etwas rechtlich Erhebliches erklären wollte (Vertrauensprinzip).

Ob a) und b) erfüllt sind, ist durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln, wobei ein objektiver Empfängerhorizont zugrunde gelegt wird.

Rechtsolgen bei fehlendem Erklärungsbewusstsein nach Erklärungstheorie:

- Falls a) und b) erfüllt sind: Es liegt eine Willenserklärung vor und der Erklärende kann anfechten analog der Irrtumstatbestände in § 119 I BGB. Nach wirksamer Anfechtung hat der Erklärungsempfänger analog § 122 BGB Schadensersatzanspruch (Ersatz des Vertrauensschadens).

- Falls a) oder b) ist nicht erfüllt: Es liegt keine Willenserklärung vor. Der Erklärungsempfänger hat anders als bei der Willenstheorie keinen Schadensersatzanspruch analog § 122 BGB.
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Formen der Kundgabe einer Willenserklärung
Die Kundgabe einer Willenserklärung kann ausdrücklich, konkludent oder ausnahmsweise durch Schweigen erfolgen.

Die Kundgabe ist ausdrücklich, wenn die beabsichtigten Rechtsfolgen durch gesprochene oder geschriebene Wörter geäußert werden.

Die Kundgabe ist konkludent, wenn die beabsichtigten Rechtsfolgen durch schlüssiges Verhalten (z.B. Kopfnicken) geäußert werden.

Ausnahmsweise hat auch Schweigen einen Erklärungswert. Das ist dann der Fall, wenn es vereinbart wurde ("Beredtes Schweigen"), vom Gesetz so bestimmt ist ("Normiertes Schweigen") oder gewohnheitsrechtlich anerkannt ist (z.B. beim "kaufmännischem Bestätigungsschreiben").

Eine Willenserklärung kann verkörpert oder unverkörpert sein. Sie ist verkörpert, wenn sie in einer Form vorliegt, in der sie dauerhaft gespeichert und abrufbar ist (z.B. Brief, CD, Tonband). Ansonsten ist sie unverkörpert (z.B. das gesprochene und nicht aufgezeichnete Wort, konkludentes Handeln).
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Wirksamkeit einer Willenserklärung
Eine Willenserklärung ist wirksam, wenn sie vom Erklärenden abgegeben wurde und soweit sie empfangsbedürftig ist, dem Erklärungsempfänger zugegangen (§ 130 I 1), sowie vom Erklärenden nicht wirksam widerrufen worden ist (§ 130 I 2) und es keine sonstigen Nichtigkeitsgründe gibt.
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Widerruf einer Willenserklärung nach § 130 I 2
Der Widerruf einer Willenserklärung nach § 130 I 2 ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, welches das Wirksamwerden einer anderen Willenserklärung verhindern soll.

Der Widerruf ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, in der der Erklärende erklärt, die Rechtsfolgen der widerrufenden Willenserklärung nun doch nicht eintreten lassen zu wollen.

Der Widerruf ist wirksam und verhindert das Wirksamwerden der widerrufenden Willenserklärung, wenn er dem Erklärungsempfänger spätestens zeitgleich mit der widerrufenden Willenserklärung zugeht.
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Willensmangel einer Willenserklärung
Eine Willenserklärung hat einen Willensmangel, wenn der innere Wille des Erklärenden und der objektive Inhalt seiner Erklärung nicht übereinstimmen.

Willenserklärungen ohne Erklärungsbewusstsein oder Geschäftswillen haben einen Willensmangel.

Bei einem bewussten Willensmangel, erklärt der Erklärende absichtlich etwas anderes als er will. Bei einem unbewussten Willensmangel fehlt diese Absicht.

Gesetzlich geregelte Fälle bewusster Willensmängel sind der geheime Vorbehalt (§ 116), die Scheinerklärung (§ 117) und die Scherzerklärung (§ 118) als Nichtigkeitsgrund sowie die widerrechtliche Drohung (§ 123) als Anfechtungsgrund einer Willenserklärung.

Ein unbewusster Willensmangel wird auch als Irrtum bezeichnet. Gesetzlich geregelte Fälle unbewusster Willensmängel sind die Irrtumstatbestände in §§ 119, 120 und die arglistige Täuschung in § 123 als Anfechtungsgrund einer Willenserklärung.
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Empfangsbedürftige Willenserklärung
Eine Willenserklärung ist empfangsbedürftig, wenn sie gegenüber einem anderen abgegeben werden muss, d.h. zu ihrer Wirksamkeit einem anderen zugehen muss (§ 130 I 1).
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Nicht empfangsbedürftige Willenserklärung
Eine Willenserklärung ist nicht empfangsbedürftig, wenn sie keinen Erklärungsempfänger hat. Sie wird bereits in dem Moment ihrer Abgabe wirksam, d.h. zu ihrer Wirksamkeit muss sie keinem anderen zugehen (§ 130 gilt nicht).
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Abgabe einer Willenserklärung
Eine Willenserklärung ist abgegeben, wenn sie mit Wissen und Wollen des Erklärenden in einer Weise für andere wahrnehmbar gemacht wurde, dass an der Endgültigkeit der Äußerung kein vernünftiger Zweifel mehr bestehen kann.
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Abgabe einer nicht empfangsbedürftigen Willenserklärung
Eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung ist abgegeben, wenn der Erklärende seinen Willen erkennbar endgültig geäußert hat.
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Abgabe einer empfangsbedürftigen Willenserklärung
Eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist abgegeben, wenn sie mit Wissen und Wollen des Erklärenden aus dessen Machtbereich gelangt ist und in Richtung Erklärungsempfänger in Bewegung gesetzt wurde.
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Abgabe einer empfangsbedürftigen unverkörperten (z.B. mündlichen) Willenserklärung unter Anwesenden
Eine unverkörperte (z.B. mündliche) Willenserklärung unter Anwesenden ist abgegeben, wenn sie so geäußert wird, dass ein objektiver Dritter in der Rolle des Erklärungsempfängers in der Lage ist, sie zu vernehmen (z.B. akustisch zu verstehen).
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Abgabe einer empfangsbedürftigen verkörperten (z.B. schriftlichen) Willenserklärung unter Anwesenden
Eine verkörperte (z.B. schriftliche) Willenserklärung unter Anwesenden ist abgegeben, wenn sie dem Erklärungsempfänger zur Entgegennahme überreicht wurde.
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Abgabe einer empfangsbedürftigen unverkörperten (z.B. mündlichen) Willenserklärung unter Abwesenden
Eine unverkörperte (z.B. mündliche) Willenserklärung unter Abwesenden ist (unter Einschaltung eines Erklärungsboten) abgegeben, wenn der Erklärende die Erklärung gegenüber dem Erklärungsboten vollendet und diesem die Weisung gegeben hat, diese Erklärung dem Erklärungsempfänger zu übermitteln.
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Abgabe einer empfangsbedürftigen verkörperten (z.B. schriftlichen) Willenserklärung unter Abwesenden
Eine verkörperte (z.B. schriftliche) Willenserklärung unter Abwesenden ist abgegeben, wenn das vollendete Schriftstück mit Wissen und Wollen des Erklärenden in Richtung Erklärungsempfänger in Bewegung gesetzt wurde, so dass bei Annahme normaler Umstände mit dem Zugang beim Erklärungsempfänger gerechnet werden kann.
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Zugang einer (empfangsbedürftigen) Willenserklärung
Eine (empfangsbedürftige) Willenserklärung ist zugegangen, wenn die Erklärung so in den (räumlichen und zeitlichen) Machtbereich des Erklärungsempfängers gelangt ist, dass er bei Annahme normaler Umstände die Möglichkeit hat, von ihr Kenntnis zu nehmen.
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Zugang einer (empfangsbedürftigen) unverkörperten (z.B. mündliche) Willenserklärung unter Anwesenden
Nach der sog. „reinen Vernehmungstheorie“ ist eine unverkörperte (z.B. mündliche) Willenserklärung unter Anwesenden zugegangen, wenn der Erklärungsempfänger die Erklärung inhaltlich zutreffend verstanden hat.

Nach der sog. „eingeschränkten Vernehmungstheorie“ ist eine unverkörperte (z.B. mündliche) Willenserklärung unter Anwesenden zugegangen, wenn der Erklärende damit rechnen konnte und durfte, dass der Erklärungsempfänger seine Erklärung inhaltlich zutreffend verstanden hat.
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Zugang einer (empfangsbedürftigen) verkörperten (z.B. schriftlichen) Willenserklärung unter Anwesenden
Eine verkörperte (z.B. schriftliche) Willenserklärung unter Anwesenden ist zugegangen, wenn sie dem Erklärungsempfänger ausgehändigt wurde und damit in den Machtbereich des Erklärungsempfängers gelangt ist.
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Zugang einer (empfangsbedürftigen)  Willenserklärung unter Abwesenden
Eine Willenserklärung unter Abwesenden ist zugegangen, wenn die Erklärung so in den Machtbereich des Erklärungsempfängers gelangt ist, dass er bei Annahme normaler Umstände die Möglichkeit hat, von ihr Kenntnis zu nehmen.
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Einschaltung von Mittelspersonen bei Abgabe und Zugang einer Willenserklärung
Bei Abgabe oder Zugang einer Willenserklärung kann ein Empfangsvertreter, ein Empfangsbote oder ein Erklärungsbote als Mittelsperson zwischen Erklärendem und Erklärungsempfänger auftreten.

Empfangsvertreter ist, wer vom Erklärungsempfänger als dessen Vertreter eingesetzt wurde (§ 164 III).

Empfangsbote ist, wer vom Erklärungsempfänger zur Annahme von Erklärungen ausdrücklich oder konkludent ermächtigt wurde oder wer nach der Verkehrsanschauung als ermächtigt gilt und hierzu bereit und geeignet ist.

Erklärungsbote ist, wer vom Erklärenden mit der Übermittlung der Erklärung an den Erklärungsempfänger beauftragt wurde.
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Rechtsgeschäft
Ein Rechtsgeschäft besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen, die alleine oder in Verbindung mit anderen Tatbestandmerkmalen Rechtsfolgen herbeiführen, weil sie gewollt sind.
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Rechtsgeschäftliche Auslegung
Rechtsgeschäftliche Auslegung ist der Vorgang, die Bedeutung rechtsgeschäftlichen Handelns, d.h. von Willenserklärungen und den mit ihnen zustande gebrachten Rechtsgeschäften, zu ermitteln. Der Allgemeine Teil des BGB enthält mit §§ 133, 157 nur zwei grundlegende Regelungen zur rechtsgeschäftlichen Auslegung.
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Kaufmännisches Bestätigungsschreiben
Ein Kaufmännisches Bestätigungsschreiben ist die Widergabe vorangegangener Vertragsverhandlungen, die noch nicht zum Vertragsschluss geführt haben, aber unter folgenden Voraussetzungen gewohnheitsrechtlich einen Vertrag zustande kommen lässt:

1) Beide Parteien sind Unternehmer (§ 14).
2) Die Parteien haben vorher Vertragsverhandlungen geführt.
3) Das Schreiben gibt den wesentlichen Vertragsinhalt wider und darf vom Stand der Verhandlungen nur soweit abweichen, wie aus objektiver Sicht die Zustimmung des Empfängers zu erwarten ist.
4) Der Absender darf nicht arglistig sein, d.h. der darf den Verhandlungsstand nicht bewusst falsch oder entstellt widergeben.
5) Das Schreiben geht dem Empfänger innerhalb einer angemessenen Frist zu.
6) Der Empfänger widerspricht nicht unverzüglich, d.h. Schweigen hat hier gewohnheitsrechtlich Erklärungsbedeutung und bedeutet Einverständnis mit dem Vertragsschluss.
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Kündigung
Die Kündigung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft mit der ein Dauerschuldverhältnis durch eine grundsätzlich formfreie (Ausnahme § 623), empfangsbedürftige Willenserklärung, beendet wird.

Grundsätzlich gibt es zwei Formen der Kündigung:

1) Ordentliche Kündigung.

2) Außerordentliche Kündigung.

Die Voraussetzungen für die Kündigung sind üblicherweise bei den einzelnen Vertragstypen gesetzlich geregelt:

Darlehensvertrag: §§ 489, 490

Mietverhältnis: §§ 543, 561, 568 ff.

Arbeitsverhältnis: §§ 622 ff., 626

Gesellschaftsverhältnis: § 723 ff.

Die außerordentliche Kündigung ist zusätzlich in § 314 geregelt.
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Rücktritt
Der Rücktritt ist ein einseitiges Rechtsgeschäft mit dem ein wirksam zustande gekommener Vertrag durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung rückgängig gemacht wird. Das Recht zum Rücktritt kann sich aus Vertrag oder Gesetz ergeben.
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Vertrag
Ein Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, das durch zwei inhaltlich übereinstimmende und mit Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen, Angebot und Annahme genannt, zustande kommt (§§ 145 ff.).
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Angebot
Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die ihrem Inhalt nach derart bestimmt ist, dass das Zustandekommen des Vertrags nur vom Einverständnis des Erklärungsempfängers abhängt. Die erforderliche inhaltliche Bestimmtheit ist gegeben, wenn die Willenserklärung die wesentlichen Vertragsbestandteile (sog. „essentialia negotii“) enthält.
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Annahme
Eine Annahme ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Empfänger des Angebots gegenüber dem Anbietenden sein vorbehaltloses Einverständnis mit dem angetragenen Vertragsschluss erklärt.
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Essentialia negotii
Essentialia negotii sind die wesentlichen Vertragsbestandteile, nämlich:

1) Vertragstyp (z.B. Kaufvertrag, Werkvertrag, Mietvertrag)

2) Vertragspartner (z.B. Verkäufer/Käufer, Vermieter/Mieter)

3) Vertragsgegenstand (z.B. Kaufsache, Kaufpreis)
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Accidentialia negotii
Accidentialia negotii sind vertragliche Nebenpunkte.

Beispielsweise: Erfüllungsort, Lieferungsort, Zeitpunkt der Erfüllung.
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Invitatio ad offerendum
Unter einer invitatio ad offerendum ist eine Aufforderung zu verstehen, ein Angebot für einen Vertragsschluss nach §§ 145 ff. abzugeben.
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Offerte ad incertas ad personas
Ein Angebot zum Vertragsschluss wird als offerte ad incertas personas (d.h. Angebot an die Allgemeinheit) bezeichnet, wenn der Vertragspartner im Angebot nicht bestimmt, aber aus den Umständen bestimmbar ist (z.B. Warenautomat, Straßenbahnbetrieb).
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 I)
Nach § 305 I sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt.
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Konsens und Dissens bei Vertragsschluss
Konsens ist die inhaltliche Übereinstimmung von Angebot und Annahme (Einigung).

Konsens besteht, wenn der wirkliche Wille der Parteien übereinstimmt oder bei Nichtübereinstimmung zumindest objektiv übereinstimmende Erklärungen abgegeben wurden.

Dissens ist die inhaltliche Nicht-Übereinstimmung von Angebot und Annahme (Einigungsmangel).

Es wird zwischen Totaldissens, offenem Dissens und verstecktem Dissens unterschieden:

a) Totaldissens (auch logischer Dissens) ist die Nicht-Übereinstimmung in einem wesentlichen Vertragsbestandteil (essentialia negotii).

b) Offener Dissens nach  § 154 ist die beiden Vertragsparteien bewusste Nicht-Übereinstimmung in einem vertraglichen Nebenpunkt (accidentialia negotii).

c) Versteckter Dissens nach § 155 ist die mindestens einer Vertragspartei nicht bewusste Nicht-Übereinstimmung in einem vertraglichen Nebenpunkt (accidentialia negotii).
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Falsa demonstratio non nocet
Falschbezeichnung schadet nicht.

Die Vertragsparteien erklären objektiv etwas anderes, als sie subjektiv übereinstimmend wollen.

In diesem Fall liegt Konsens vor, weil das übereinstimmend subjektiv Gewollte maßgeblich ist und der Mangel an Übereinstimmung des objektiven Inhalts ihrer Erklärungen unbeachtlich ist.
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Bedingung und Befristung eines Rechtsgeschäfts (§§ 158 - 163)
Eine Bedingung ist eine durch Vereinbarung in ein Rechtsgeschäft eingefügte Bestimmung, welche die Wirkungen des Geschäfts vom Eintritt eines zukünftigen ungewissen Ereignisses abhängig macht.

Eine Befristung ist eine durch Vereinbarung in ein Rechtsgeschäft eingefügte Bestimmung, welche die Wirkungen des Geschäfts vom Eintritt eines zukünftigen gewissen Ereignisses abhängig macht.

Sollen die Wirkungen des Rechtsgeschäfts mit Eintritt des Ereignisses eintreten, so handelt es sich um einer aufschiebende Bedingung/Befristung.

Sollen die Wirkungen des Rechtsgeschäfts mit Eintritt des Ereignisses entfallen, so handelt es sich um einer auflösende Bedingung/Befristung.
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Bedingungs- und befristungsfeindliches Rechtsgeschäft und die Ausnahme der Potestativbedingung
Ein Rechtsgeschäft ist bedingungs- und befristungsfeindlich, wenn es nur unbedingt vorgenommen werden kann.

Beispiele für bedingungs- und befristungsfeindliche Rechtsgeschäfte:

Eheschließung (§ 1311 2).
Aufrechnungserklärung (§ 388 2).
Grundsätzlich alle Gestaltungrechte (Kündigung, Anfechtung, etc.).

Die Ausnahme einer zulässigen Bedingung oder Befristung bei den Gestaltungsrechten bildet die Potestativbedingung. Dabei handelt es sich um eine Bedingung oder Befristung bei der der Eintritt des Ereignisses ausschließlich vom Verhalten des Erklärungsempfängers abhängt.
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Gute Sitten (§ 138 I)
Die "guten Sitten" bestimmen sich nach dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkender.
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Wucher (§ 138 II)
Wucher liegt vor, wenn bei einem Rechtsgeschäft ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung zugunsten des Wucherers deshalb zustande kommt, weil dieser die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche des Bewucherten bewusst ausnutzt.
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Geschäftsfähigkeit
Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit am Rechtsverkehr teilnehmen zu können, in dem Willenserklärungen wirksam abgegeben und empfangen werden können.

Geschäftsunfähig ist, wer das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wer an einer dauerhaften (krankhaften) Störung der Geistestätigkeit leidet.

Beschränkt geschäftsfähig ist, wer das siebte aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat und nicht geschäftsunfähig ist.

Geschäftsfähig ist, wer nicht geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig ist.
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Zustimmung, Einwilligung und Genehmigung
Zustimmung ist eine einseitige empfangsbedürftige  Willenserklärung, mit der das Einverständnis zu einem von einem anderen vorgenommenen Rechtsgeschäft erteilt wird und die Wirksamkeitsvoraussetzung für das Rechtsgeschäft ist.

Einwilligung ist die vor der Vornahme des Rechtsgeschäfts erklärte Zustimmung (§ 183 1).

Genehmigung ist die nach der Vornahme des Rechtsgeschäfts erklärte Zustimmung (§ 184 I).

Gesetzliche Zustimmungserfordernisse ergeben sich aus §§ 107 ff., 131 II 2, 177, 180, 185.
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Lediglich rechtlicher Vorteil (§ 107)
Ein beschränkt Geschäftsfähiger (Minderjähriger) erlangt aus einem Rechtsgeschäft einen lediglich rechtlichen Vorteil, wenn ihm aus dem Rechtsgeschäft keine rechtliche Verpflichtung entsteht und er keinen rechtlichen Anspruch verliert.

Lediglich rechtlich vorteilhaft sind also solche Rechtsgeschäfte, die die Rechtsstellung des beschränkt Geschäftsfähigen nicht verschlechtern, d.h. verbessern oder nicht verändern (Neutrale / Indifferente Rechtsgeschäfte).
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Anfechtung
Die Anfechtung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, durch das ein wirksames Rechtsgeschäft nach § 142 I rückwirkend und von Anfang an nichtig wird.

Die Anfechtung besteht aus einer empfangsbedürftigen Willenserklärung (Anfechtungserklärung), die nach ihrem Inhalt deutlich erkennen lassen muss, dass sich der Erklärende wegen eines Willensmangels nicht an den Inhalt der angefochtenen Willenserklärung gebunden fühlt.

Die Anfechtungserklärung führt zur Nichtigkeit der angefochtenen Willenserklärung, wenn sie vom Anfechtungsberechtigten wegen eines Anfechtungsgrundes nach §§ 119, 120, 123 innerhalb der Anfechtungsfrist gegenüber dem Anfechtungsgegner abgegeben wird und die Anfechtung nicht ausgeschlossen ist.
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Irrtum
Irrtum ist das unbewusste Auseinanderfallen (Nicht-Übereinstimmung) von objektiv Erklärtem und subjektiv Gewolltem (auch: Unbewusster Willensmangel).
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Inhaltsirrtum (§ 119 I 1. Alt.)
Ein Inhaltirrtum ist ein Irrtum über den Bedeutungsgehalt der Erklärung.

Ein Inhaltsirrtum ist ein Irrtum bei der Willensäußerung.

Man unterscheidet:

1) Verlautbarungsirrtum.
2) Rechtsfolgenirrtum.
3) Identitätsirrtum (über die Person des Geschäftspartners oder des Geschäftsgegenstands)
4) Unterschriftsirrtum (wenn Dokument inhaltlich nicht verstanden).
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Erklärungsirrtum (§ 119 I 2. Alt.)
Ein Erklärungsirrtum ist ein Irrtum beim Erklärungsakt.

Ein Erklärungsirrtum ist ein Irrtum bei der Willensäußerung.

Beispiel: Verschreiben, Versprechen, Vergreifen, Unterschriftsirrtum (wenn falsches Dokument unterschrieben).
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Eigenschaftsirrtum (§ 119 II)
Ein Eigenschaftsirrtum ist ein Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Person oder Sache.

Ein Eigenschaftsirrtum ist ein Irrtum bei der Willensbildung (Motivirrtum).

Eigenschaften sind:  Alle tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die dauerhaft sind und die Person oder Sache unmittelbar kennzeichnen.

Eigenschaften einer Sache sind: Alle wertbildenden Faktoren, z.B. Material, Herkunft, Alter, aber nicht der Verkaufspreis.

Eigenschaften einer Person sind: Alter, Geschlecht, Zahlungsfähigkeit, Zuverlässigkeit, Ausbildung.

Verkehrswesentlich ist eine Eigenschaft, wenn sie nach der Verkehrsauffassung ausschlaggebend für die Vornahme des konkreten Rechtsgeschäfts ist.
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Übermittlungsirrtum (§ 120)
Ein Übermittlungsirrtum ist die unbewusst unrichtige Übermittlung einer Willenserklärung des Erklärenden durch eine andere Person (Erklärungsbote) oder Einrichtung.

Ein Übermittlungsirrtum ist ein Irrtum bei der Willensäußerung.
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Motivirrtum
Ein Motivirrtum ist ein Irrtum, dem der Erklärende bei der Willensbildung unterläuft. Bis auf die Ausnahme des Eigenschaftsirrtum (§ 119 II), ist ein Motivirrtum kein Anfechtungsgrund.

Beispiele für Motivirrtümer sind:

1) Der Eigenschaftsirrtum (§ 119 II).

2) Der offene und verdeckte Kalkulationsirrtum.
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Täuschung
Täuschung ist die Hervorrufung, Aufrechterhaltung oder Bestärkung eines Irrtums beim Getäuschten durch positives Tun oder durch Unterlassen bei Aufklärungspflicht des Täuschenden.
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Arglistige Täuschung (§ 123 I)
1) Täuschung:

Täuschung ist die Hervorrufung, Aufrechterhaltung oder Bestärkung eines Irrtums beim Getäuschten durch positives Tun oder durch Unterlassen bei Aufklärungspflicht des Täuschenden.

2) Arglist:

a) Der Täuschende kennt die Unrichtigkeit seiner Angaben oder hält die Unrichtigkeit zumindest für möglich und nimmt sie billigend in Kauf (bedingter Vorsatz).

b) Der Täuschende will den Getäuschten mit der Täuschung zur Abgabe einer Willenserklärung bewegen, d.h. er hält es für möglich, dass der Getäuschte die Willenserklärung ohne die Täuschung gar nicht oder nicht so abgeben würde.
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Widerrechtliche Drohung (§ 123 I)
Eine Drohung nach § 123 I ist das in Aussicht stellen eines künftigen Übels, dessen Eintritt nach Vorgabe des Drohenden von seinem Willen abhängig ist und mit dem die Abgabe einer bestimmten Willenserklärung bezweckt ist.

Eine Drohung ist widerrechtlich, wenn das Mittel, der Zweck oder die Mittel-Zweck-Relation verwerflich ist.
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"Dritte" i.S.d. § 123 II 1
"Dritte" i.S.d. § 123 II 1 sind nur am Rechtsgeschäft gänzlich Unbeteiligte, nicht aber diejenigen, die im Lager des Erklärungsempfängers stehen. "Nicht-Dritte" sind Vertreter, Verhandlungsgehilfen oder Personen, die in sonstiger besonders enger Beziehung zum Erklärungsempfänger stehen.
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Vertrauensschaden (§ 122 I)
Vertrauensschaden (Vertrauensinteresse / "negatives Interesse") ist der Schaden, den der Anspruchsberechtigte (Geschädigte) dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung und damit des Rechtsgeschäfts vertraut hat (vgl. § 122 I).

In diesem Fall ist der Anspruchsberechtigte so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er nicht auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut hätte, also nie etwas von dem Geschäft gehört hätte.
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Erfüllungsschaden (§ 122 I)
Der Erfüllungsschaden (Erfüllungsinteresse / "positives Interesse") ist der Schaden, den der Anspruchsberechtigte (Geschädigte) dadurch erleidet, dass der andere nicht erfüllt (vgl. § 123 I).

In diesem Fall ist der ist der Anspruchsberechtigte so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der andere erfüllt hätte.
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Unverzüglich (§ 121 I)
Legaldefinition in § 121 I.

Unverzüglich bedeutet "ohne schuldhaftes Zögern", d.h. nach angemessener Überlegungsfrist.
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(Unmittelbare) Stellvertretung (§§ 164 - 181)
Eine (unmittelbare) Stellvertretung nach §§ 164 ff. ist ein rechtsgeschäftliches Handeln im Namen des Vertretenen mit der Wirkung, dass die Rechtsfolgen unmittelbar für und gegen die Person des Vertretenen eintreten (auch: direkte Stellvertretung).
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Mittelbare Stellvertretung
Mittelbare Stellvertretung ist das rechtsgeschäftliche Handeln im eigenen Namen, aber im Interesse und für Rechnung eines anderen.

Die mittelbare Stellvertretung ist kein Fall der in §§ 164 ff. geregelten unmittelbaren Stellvertretung. Das Rechtsgeschäft ist ein Eigengeschäft des mittelbaren Stellvertreters. Beispiel: Kommissionär (§§ 383 ff. Handelsgesetzbuch).
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Voraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung
Die Voraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung sind:

1) Der Stellvertreter ist beschränkt oder voll geschäftsfähig.

2) Der Stellvertreter gibt eine eigene Willenserklärung ab.

3) Der Stellvertreter handelt offenkundig in fremden Namen.

4) Der Stellvertreter handelt mit Vertretungsmacht:

    a) Der Stellvertreter hat Vertretungsmacht erlangt
             - durch Erteilung einer Innenvollmacht
             - durch Erteilung einer Außenvollmacht
             - kraft Duldungsvollmacht
             - kraft Anscheinsvollmacht
             - kraft Rechtsschein nach §§ 170-173.

    b) Die Vertretungsmacht ist nicht wirksam erloschen
             - durch Widerruf
             - durch Anfechtung
             - unter Berücksichtigung der Rechtsscheintatbestände
               in §§ 170-173.

    c) Der Stellvertreter handelt im Rahmen der Vertretungsmacht,
        d.h. er überschreitet den Umfang der Vertretungsmacht nicht.

5) Der Stellvertreter missbraucht die Vertretungsmacht nicht.

6) Der Stellvertreter schließt kein Insichgeschäft nach § 181 ab.
          
             
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Aktive Stellvertretung (§ 164 I)
Aktive Stellvertretung ist die Stellvertretung bei der Abgabe einer Willenserklärung (durch den Vertreter).
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Passive Stellvertretung (§ 164 III)
Passive Stellvertretung ist die Stellvertretung beim Empfang einer Willenserklärung (durch den Empfangsvertreter).
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Offenkundigkeitsprinzip (§ 164 I)
Offenkundigkeitsprinzip bezeichnet den Grundsatz, nach dem der Stellvertreter seine Willenserklärung im Namen des Vertretenen abgeben muss. Dafür muss der Stellvertreter erkennbar werden lassen, dass die Rechtfolgen nicht ihn, sondern einen anderen treffen sollen.
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Unternehmensbezogenes Geschäft
Bei einem unternehmensbezogenen Geschäft tritt der Erklärende im Tätigkeitsbereich eines Unternehmers auf (z.B. Supermarktkasse). Hier wird aus den Umständen (konkludent) deutlich, dass der Erklärende im Namen des Unternehmers handelt.

Das Offenkundigkeitsprinzip ist also gewahrt und der Erklärende handelt als Stellvertreter des Unternehmers.
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"Offenes Geschäft für den, den es angeht"
Bei einem "offenen Geschäft für den, den es angeht" tritt der Erklärende im Namen eines anderen auf, ohne dass es für den Geschäftsgegner erkennbar ist, wer der Vertretene ist.

Das Offenkundigkeitsprinzip ist also gewahrt und der Erklärende handelt als Stellvertreter eines anderen.
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"Verdecktes Geschäft für den, den es angeht"
Bei einem "verdeckten Geschäft für den, den es angeht" macht der Erklärende dem Geschäftsgegner nicht klar, dass er für einen anderen auftritt.

Das Offenkundigkeitsprinzip ist nicht gewahrt und der Erklärende handelt nicht als Stellvertreter eines anderen,  es sei denn, dem Geschäftsgegner ist es gleichgültig, mit wem das Rechtgeschäft abgeschlossen wird (z.B. Bargeschäfte des täglichen Lebens).
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"Handeln unter fremden Namen"
Beim "Handeln unter fremden Namen" benutzt der Erklärende gegenüber dem Geschäftsgegner einen fremden Namen als den eigenen.

Für die Rechtsfolgen wird zwischen Namenstäuschung und Identitätstäuschung unterschieden:

1. Fall: Namenstäuschung

Dem Geschäftspartner ist es gleichgültig, wer der Namensträger ist.  Es liegt ein Eigengeschäft des Erklärenden vor.

2. Fall: Identitätstäuschung:

Der Geschäftsgegner will mit dem Namensträger das Geschäft abschließen. Hier liegt weder ein Eigengeschäft noch eine Stellvertretung vor, jedoch werden die Regeln zum Vertreter ohne Vertretungsmacht §§ 177 ff. analog angewendet.
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"Stellvertreter mit gebundener Marschroute"
Der Erklärende ist auch Stellvertreter (mit gebundener Marschroute), wenn er keinen oder nur einen sehr geringen Entscheidungsspielraum hat, aber trotzdem dem Geschäftsgegner gegenüber offenkundig als Stellvertreter auftritt.
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Vertretungsmacht
Vertretungsmacht ist die Fähigkeit einen anderen wirksam zu vertreten, d.h. im Namen eines anderen eine Willenserklärung abzugeben oder zu empfangen.

Die Vertretungsmacht kann beruhen auf:

1) Gesetz (gesetzlicher Vertreter, z.B. Eltern, Vorstand).

2) Rechtsgeschäft (Vollmacht), d.h. gewillkürte Vertretung.

3) Rechtsschein:

    a) Duldungsvollmacht.
    b) Anscheinsvollmacht.
    c) Rechtsschein des Fortbestehens einer erloschenen  
        Vollmacht oder des Bestehens einer nicht vorhandenen
        Vollmacht (§§ 170-173).
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Vollmacht (§ 166 II 1)
Vollmacht ist die durch ein einseitiges Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht (§ 166 II 1).

Das Rechtsgeschäft besteht aus einer empfangsbedürftigen Willenserklärung.
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Innenvollmacht (§ 167 I 1. Alt.)
Innenvollmacht wird die Vollmacht genannt, die dem Stellvertreter vom Vertretenen durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Stellvertreter erteilt wurde.
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Nach außen kundgetane Innenvollmacht (§ 171)
Die nach außen kundgetane Innenvollmacht ist die Innenvollmacht, die auch gegenüber dem Geschäftsgegner kundgetan wurde. Sie ist keine Willenserklärung, sondern eine Wissenserklärung und damit eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung.
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Außenvollmacht (§ 167 I 2. Alt.)
Außenvollmacht wird die Vollmacht genannt, die dem Stellvertreter vom Vertretenen durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Geschäftsgegner erteilt wurde.
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Duldungsvollmacht
Die Duldungsvollmacht ist die Erlangung der Vertretungsmacht kraft Rechtsscheins. Sie liegt vor, wenn

1) Der Stellvertreter gegenüber dem Geschäftsgegner offenkundig und wiederholt als Stellvertreter auftritt.

2) Der Stellvertreter keine Vollmacht hat.

3) Der Vertretene von der Stellvertretung weiß und sie duldet.

4) Der Geschäftsgegner nach Treu und Glauben davon ausgehen darf, dass der Vertreter eine Vollmacht hat.

Eine Duldungsvollmacht ist nicht anfechtbar.

Schwierig: Abgrenzung zur konkludenten Bevollmächtigung durch den Vertretenen (dann anfechtbare Vertretungsmacht kraft Rechtsgeschäft im Sinne von § 164 I), d.h. Billigung der  Stellvertretung mit rechtsgeschäftlichem Willen.
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Anscheinsvollmacht
Die Anscheinsvollmacht ist die Erlangung der Vertretungsmacht kraft Rechtsscheins. Sie liegt vor, wenn

1) Der Stellvertreter gegenüber dem Geschäftsgegner offenkundig und wiederholt als Stellvertreter auftritt.

2) Der Stellvertreter keine Vollmacht hat.

3) Der Vertretene von der Stellvertretung nichts weiß, es jedoch bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können.

4) Der Geschäftsgegner nach Treu und Glauben davon ausgehen darf, dass der Vertreter eine Vollmacht hat.

Eine Anscheinsvollmacht ist nicht anfechtbar.

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Vollmacht kraft Rechtsscheins (§§ 170 - 173)
In diesen gesetzlich geregelten Fällen wird der gute Glaube des Geschäftsgegners ...

1. an den Fortbestand einer einmal wirksam erteilten, inzwischen aber erloschenen Vollmacht geschützt.

2. an die Wirksamkeit einer eigentlich nichtigen/unwirksamen aber durch Rechtsschein gesetzten Vollmacht geschützt.

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Vertreter ohne Vertretungsmacht (Falsus procurator)
Der Vertreter handelt ohne Vertretungsmacht, wenn er

1) Keine gesetzliche Vertretungsmacht hat.

2) Keine gewillkürte Vertretungsmacht hat, d.h. der Vertretene ihn weder ausdrücklich noch konkludent durch Erteilung einer Vollmacht kraft Rechtsgeschäft (Willenserklärung) Vertretungsmacht erteilt hat.

3) Keine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht vorliegt.

4) Kein Rechtsscheintatbestand der Bevollmächtigung nach §§ 170-173 gesetzt wurde.

5) Vertretungsmacht besitzt, deren Umfang aber überschreitet, d.h. nicht im Rahmen der Vertretungsmacht handelt.

Rechtsfolge: Das Rechtsgeschäft ist zunächst schwebend unwirksam, kann aber durch Genehmigung des Vertretenen wirksam werden (§ 177 I). Bei Verweigerung wird das Rechtsgeschäft endgültig unwirksam und der Vertreter ohne Vertretungsmacht haftet nach § 179.
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Insichgeschäft (§ 181)
Ein Insichgeschäft nach § 181 ist ein Rechtsgeschäft, das ein Vertreter gegenüber sich selbst vornimmt.

Es werden zwei Fälle unterschieden:

1. Fall: Selbstkontrahieren: Der Stellvertreter nimmt im Namen des Vertretenen mit sich selbst im eigenen Namen ein Rechtsgeschäft vor.

2. Fall: Mehrvertretung: Der Stellvertreter tritt bei einem Rechtsgeschäft als Vertreter aller Parteien auf.

Die Rechtsfolgen sind analog zu den Rechtsfolgen bei Vertretung ohne Vertretungsmacht §§ 177 ff.
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Missbrauch der Vertretungsmacht
Ein Missbrauch der Vertretungsmacht liegt vor, wenn

1) Der Vertreter Vertretungsmacht hat.

2) Der Vertreter im Rahmen seiner Vertretungsmacht handelt ("rechtliches Können").

3) Der Vertreter die Befugnisse aus dem Innenverhältnis überschreitet ("rechtliches Dürfen").

Es werden drei Fälle mit unterschiedlichen Rechtsfolgen unterschieden:

1) Dem Geschäftsgegner ist die Befugnisüberschreitung nicht bekannt und er konnte das auch nicht ohne weiteres erkennen.
Rechtsfolge: wirksames Rechtsgeschäft mit Wirkung für und gegen den Vertretenen.

2) Evidenz:  Dem Geschäftsgegner ist die Befugnisüberschreitung bekannt oder er hätte es ohne weiteres erkennen können. Rechtsfolge: § 177 ff. Vertreter ohne Vertretungsmacht analog.

3) Kollusion: Vertreter und Geschäftsgegner handeln bewusst gegen den Vertretenen. Rechtsfolge: Rechtsgeschäft ist nichtig nach § 138 I (Sittenwidrigkeit).
Kartensatzinfo:
Autor: ChrissiLLB
Oberthema: Jura
Thema: BGB
Schule / Uni: FernUniversität Hagen
Ort: Hagen
Veröffentlicht: 12.09.2010
Tags: BGB Allgemeiner Teil, BGB AT, Definition
 
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