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Falsa demonstratio non nocet
Falschbezeichnung schadet nicht.
Die Vertragsparteien erklären objektiv etwas anderes, als sie subjektiv übereinstimmend wollen.
In diesem Fall liegt Konsens vor, weil das übereinstimmend subjektiv Gewollte maßgeblich ist und der Mangel an Übereinstimmung des objektiven Inhalts ihrer Erklärungen unbeachtlich ist.
Die Vertragsparteien erklären objektiv etwas anderes, als sie subjektiv übereinstimmend wollen.
In diesem Fall liegt Konsens vor, weil das übereinstimmend subjektiv Gewollte maßgeblich ist und der Mangel an Übereinstimmung des objektiven Inhalts ihrer Erklärungen unbeachtlich ist.
Flashcard info:
Author: ChrissiLLB
Main topic: Jura
Topic: BGB
School / Univ.: FernUniversität Hagen
City: Hagen
Published: 12.09.2010