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Tatbestände einer Willenserklärung
Eine Willenserklärung liegt vor, wenn der äußere und der innere Erklärungstatbestand erfüllt ist.

Der äußere Erklärungstatbestand einer Willenserklärung ist erfüllt, wenn sich das Verhalten des Erklärenden für einen objektiven Beobachter in der Rolle des Erklärungsempfängers als Äußerung eines Rechtsbindungswillens darstellt.

Der innere Erklärungstatbestand einer Willenserklärung ist erfüllt, wenn der Erklärende Handlungswillen, Erklärungsbewusstsein und Geschäftswillen hat.

Handlungswille ist der Wille, eine Erklärung abzugeben.

Erklärungsbewusstsein ist das Bewusstsein, etwas rechtlich Erhebliches zu erklären.

Geschäftswille ist der Wille, eine ganz bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen.
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Karteninfo:
Autor: ChrissiLLB
Oberthema: Jura
Thema: BGB
Schule / Uni: FernUniversität Hagen
Ort: Hagen
Veröffentlicht: 12.09.2010

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