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Duldungsvollmacht
Die Duldungsvollmacht ist die Erlangung der Vertretungsmacht kraft Rechtsscheins. Sie liegt vor, wenn
1) Der Stellvertreter gegenüber dem Geschäftsgegner offenkundig und wiederholt als Stellvertreter auftritt.
2) Der Stellvertreter keine Vollmacht hat.
3) Der Vertretene von der Stellvertretung weiß und sie duldet.
4) Der Geschäftsgegner nach Treu und Glauben davon ausgehen darf, dass der Vertreter eine Vollmacht hat.
Eine Duldungsvollmacht ist nicht anfechtbar.
Schwierig: Abgrenzung zur konkludenten Bevollmächtigung durch den Vertretenen (dann anfechtbare Vertretungsmacht kraft Rechtsgeschäft im Sinne von § 164 I), d.h. Billigung der Stellvertretung mit rechtsgeschäftlichem Willen.
1) Der Stellvertreter gegenüber dem Geschäftsgegner offenkundig und wiederholt als Stellvertreter auftritt.
2) Der Stellvertreter keine Vollmacht hat.
3) Der Vertretene von der Stellvertretung weiß und sie duldet.
4) Der Geschäftsgegner nach Treu und Glauben davon ausgehen darf, dass der Vertreter eine Vollmacht hat.
Eine Duldungsvollmacht ist nicht anfechtbar.
Schwierig: Abgrenzung zur konkludenten Bevollmächtigung durch den Vertretenen (dann anfechtbare Vertretungsmacht kraft Rechtsgeschäft im Sinne von § 164 I), d.h. Billigung der Stellvertretung mit rechtsgeschäftlichem Willen.
Karteninfo:
Autor: ChrissiLLB
Oberthema: Jura
Thema: BGB
Schule / Uni: FernUniversität Hagen
Ort: Hagen
Veröffentlicht: 12.09.2010