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Inhaltsirrtum (§ 119 I 1. Alt.)
Ein Inhaltirrtum ist ein Irrtum über den Bedeutungsgehalt der Erklärung.
Ein Inhaltsirrtum ist ein Irrtum bei der Willensäußerung.
Man unterscheidet:
1) Verlautbarungsirrtum.
2) Rechtsfolgenirrtum.
3) Identitätsirrtum (über die Person des Geschäftspartners oder des Geschäftsgegenstands)
4) Unterschriftsirrtum (wenn Dokument inhaltlich nicht verstanden).
Ein Inhaltsirrtum ist ein Irrtum bei der Willensäußerung.
Man unterscheidet:
1) Verlautbarungsirrtum.
2) Rechtsfolgenirrtum.
3) Identitätsirrtum (über die Person des Geschäftspartners oder des Geschäftsgegenstands)
4) Unterschriftsirrtum (wenn Dokument inhaltlich nicht verstanden).
Karteninfo:
Autor: ChrissiLLB
Oberthema: Jura
Thema: BGB
Schule / Uni: FernUniversität Hagen
Ort: Hagen
Veröffentlicht: 12.09.2010