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Nicht empfangsbedürftige Willenserklärung
Eine Willenserklärung ist nicht empfangsbedürftig, wenn sie keinen Erklärungsempfänger hat. Sie wird bereits in dem Moment ihrer Abgabe wirksam, d.h. zu ihrer Wirksamkeit muss sie keinem anderen zugehen (§ 130 gilt nicht).
Karteninfo:
Autor: ChrissiLLB
Oberthema: Jura
Thema: BGB
Schule / Uni: FernUniversität Hagen
Ort: Hagen
Veröffentlicht: 12.09.2010