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Lediglich rechtlicher Vorteil (§ 107)
Ein beschränkt Geschäftsfähiger (Minderjähriger) erlangt aus einem Rechtsgeschäft einen lediglich rechtlichen Vorteil, wenn ihm aus dem Rechtsgeschäft keine rechtliche Verpflichtung entsteht und er keinen rechtlichen Anspruch verliert.
Lediglich rechtlich vorteilhaft sind also solche Rechtsgeschäfte, die die Rechtsstellung des beschränkt Geschäftsfähigen nicht verschlechtern, d.h. verbessern oder nicht verändern (Neutrale / Indifferente Rechtsgeschäfte).
Lediglich rechtlich vorteilhaft sind also solche Rechtsgeschäfte, die die Rechtsstellung des beschränkt Geschäftsfähigen nicht verschlechtern, d.h. verbessern oder nicht verändern (Neutrale / Indifferente Rechtsgeschäfte).
Karteninfo:
Autor: ChrissiLLB
Oberthema: Jura
Thema: BGB
Schule / Uni: FernUniversität Hagen
Ort: Hagen
Veröffentlicht: 12.09.2010