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Zugang einer (empfangsbedürftigen) unverkörperten (z.B. mündliche) Willenserklärung unter Anwesenden
Nach der sog. „reinen Vernehmungstheorie“ ist eine unverkörperte (z.B. mündliche) Willenserklärung unter Anwesenden zugegangen, wenn der Erklärungsempfänger die Erklärung inhaltlich zutreffend verstanden hat.
Nach der sog. „eingeschränkten Vernehmungstheorie“ ist eine unverkörperte (z.B. mündliche) Willenserklärung unter Anwesenden zugegangen, wenn der Erklärende damit rechnen konnte und durfte, dass der Erklärungsempfänger seine Erklärung inhaltlich zutreffend verstanden hat.
Nach der sog. „eingeschränkten Vernehmungstheorie“ ist eine unverkörperte (z.B. mündliche) Willenserklärung unter Anwesenden zugegangen, wenn der Erklärende damit rechnen konnte und durfte, dass der Erklärungsempfänger seine Erklärung inhaltlich zutreffend verstanden hat.
Karteninfo:
Autor: ChrissiLLB
Oberthema: Jura
Thema: BGB
Schule / Uni: FernUniversität Hagen
Ort: Hagen
Veröffentlicht: 12.09.2010