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Vollmacht (§ 166 II 1)
Vollmacht ist die durch ein einseitiges Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht (§ 166 II 1).

Das Rechtsgeschäft besteht aus einer empfangsbedürftigen Willenserklärung.
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Karteninfo:
Autor: ChrissiLLB
Oberthema: Jura
Thema: BGB
Schule / Uni: FernUniversität Hagen
Ort: Hagen
Veröffentlicht: 12.09.2010

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