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Vollmacht (§ 166 II 1)
Vollmacht ist die durch ein einseitiges Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht (§ 166 II 1).
Das Rechtsgeschäft besteht aus einer empfangsbedürftigen Willenserklärung.
Das Rechtsgeschäft besteht aus einer empfangsbedürftigen Willenserklärung.
Karteninfo:
Autor: ChrissiLLB
Oberthema: Jura
Thema: BGB
Schule / Uni: FernUniversität Hagen
Ort: Hagen
Veröffentlicht: 12.09.2010