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Eigenschaftsirrtum (§ 119 II)
Ein Eigenschaftsirrtum ist ein Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Person oder Sache.
Ein Eigenschaftsirrtum ist ein Irrtum bei der Willensbildung (Motivirrtum).
Eigenschaften sind: Alle tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die dauerhaft sind und die Person oder Sache unmittelbar kennzeichnen.
Eigenschaften einer Sache sind: Alle wertbildenden Faktoren, z.B. Material, Herkunft, Alter, aber nicht der Verkaufspreis.
Eigenschaften einer Person sind: Alter, Geschlecht, Zahlungsfähigkeit, Zuverlässigkeit, Ausbildung.
Verkehrswesentlich ist eine Eigenschaft, wenn sie nach der Verkehrsauffassung ausschlaggebend für die Vornahme des konkreten Rechtsgeschäfts ist.
Ein Eigenschaftsirrtum ist ein Irrtum bei der Willensbildung (Motivirrtum).
Eigenschaften sind: Alle tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die dauerhaft sind und die Person oder Sache unmittelbar kennzeichnen.
Eigenschaften einer Sache sind: Alle wertbildenden Faktoren, z.B. Material, Herkunft, Alter, aber nicht der Verkaufspreis.
Eigenschaften einer Person sind: Alter, Geschlecht, Zahlungsfähigkeit, Zuverlässigkeit, Ausbildung.
Verkehrswesentlich ist eine Eigenschaft, wenn sie nach der Verkehrsauffassung ausschlaggebend für die Vornahme des konkreten Rechtsgeschäfts ist.
Karteninfo:
Autor: ChrissiLLB
Oberthema: Jura
Thema: BGB
Schule / Uni: FernUniversität Hagen
Ort: Hagen
Veröffentlicht: 12.09.2010