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Anscheinsvollmacht
Die Anscheinsvollmacht ist die Erlangung der Vertretungsmacht kraft Rechtsscheins. Sie liegt vor, wenn
1) Der Stellvertreter gegenüber dem Geschäftsgegner offenkundig und wiederholt als Stellvertreter auftritt.
2) Der Stellvertreter keine Vollmacht hat.
3) Der Vertretene von der Stellvertretung nichts weiß, es jedoch bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können.
4) Der Geschäftsgegner nach Treu und Glauben davon ausgehen darf, dass der Vertreter eine Vollmacht hat.
Eine Anscheinsvollmacht ist nicht anfechtbar.
1) Der Stellvertreter gegenüber dem Geschäftsgegner offenkundig und wiederholt als Stellvertreter auftritt.
2) Der Stellvertreter keine Vollmacht hat.
3) Der Vertretene von der Stellvertretung nichts weiß, es jedoch bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können.
4) Der Geschäftsgegner nach Treu und Glauben davon ausgehen darf, dass der Vertreter eine Vollmacht hat.
Eine Anscheinsvollmacht ist nicht anfechtbar.
Karteninfo:
Autor: ChrissiLLB
Oberthema: Jura
Thema: BGB
Schule / Uni: FernUniversität Hagen
Ort: Hagen
Veröffentlicht: 12.09.2010