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Außenvollmacht (§ 167 I 2. Alt.)
Außenvollmacht wird die Vollmacht genannt, die dem Stellvertreter vom Vertretenen durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Geschäftsgegner erteilt wurde.
Karteninfo:
Autor: ChrissiLLB
Oberthema: Jura
Thema: BGB
Schule / Uni: FernUniversität Hagen
Ort: Hagen
Veröffentlicht: 12.09.2010