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Vertretungsmacht
Vertretungsmacht ist die Fähigkeit einen anderen wirksam zu vertreten, d.h. im Namen eines anderen eine Willenserklärung abzugeben oder zu empfangen.
Die Vertretungsmacht kann beruhen auf:
1) Gesetz (gesetzlicher Vertreter, z.B. Eltern, Vorstand).
2) Rechtsgeschäft (Vollmacht), d.h. gewillkürte Vertretung.
3) Rechtsschein:
a) Duldungsvollmacht.
b) Anscheinsvollmacht.
c) Rechtsschein des Fortbestehens einer erloschenen
Vollmacht oder des Bestehens einer nicht vorhandenen
Vollmacht (§§ 170-173).
Die Vertretungsmacht kann beruhen auf:
1) Gesetz (gesetzlicher Vertreter, z.B. Eltern, Vorstand).
2) Rechtsgeschäft (Vollmacht), d.h. gewillkürte Vertretung.
3) Rechtsschein:
a) Duldungsvollmacht.
b) Anscheinsvollmacht.
c) Rechtsschein des Fortbestehens einer erloschenen
Vollmacht oder des Bestehens einer nicht vorhandenen
Vollmacht (§§ 170-173).
Karteninfo:
Autor: ChrissiLLB
Oberthema: Jura
Thema: BGB
Schule / Uni: FernUniversität Hagen
Ort: Hagen
Veröffentlicht: 12.09.2010