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Wirksamkeit einer Willenserklärung
Eine Willenserklärung ist wirksam, wenn sie vom Erklärenden abgegeben wurde und soweit sie empfangsbedürftig ist, dem Erklärungsempfänger zugegangen (§ 130 I 1), sowie vom Erklärenden nicht wirksam widerrufen worden ist (§ 130 I 2) und es keine sonstigen Nichtigkeitsgründe gibt.
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Karteninfo:
Autor: ChrissiLLB
Oberthema: Jura
Thema: BGB
Schule / Uni: FernUniversität Hagen
Ort: Hagen
Veröffentlicht: 12.09.2010

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