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"Offenes Geschäft für den, den es angeht"
Bei einem "offenen Geschäft für den, den es angeht" tritt der Erklärende im Namen eines anderen auf, ohne dass es für den Geschäftsgegner erkennbar ist, wer der Vertretene ist.
Das Offenkundigkeitsprinzip ist also gewahrt und der Erklärende handelt als Stellvertreter eines anderen.
Das Offenkundigkeitsprinzip ist also gewahrt und der Erklärende handelt als Stellvertreter eines anderen.
Karteninfo:
Autor: ChrissiLLB
Oberthema: Jura
Thema: BGB
Schule / Uni: FernUniversität Hagen
Ort: Hagen
Veröffentlicht: 12.09.2010