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Alle Oberthemen / Jura / Zivilrecht / ZPO II Klausel und Klauselverfahren
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Was sind die besonderen Voraussetzungen des § 726? (2) Was gilt bzgl. der 2. Voraussetzung?
1. Bedingung des Eintritts einer Tatsache für die Vollstreckung
UND
2. Beweis des Eintritts vom Gläubiger durch öffentliche/öffentlich beglaubigte Urkunde zu erbringen

( => Gläubiger trägt die Beweislast für den Nachweis des Eintritts
=> somit kein Fall des § 726, wenn das den Bedingungseintritt ausschließende Ereignis vom Schuldner zu beweisen wäre)

! § 726 ist disponibel => Schuldner kann auf Nachweis durch beglaubigte Urkunde verzichten!
! Nachweis ist entbehrlich, wenn Schuldner Tatsachen zugesteht (§ 288) oder diese offenkundig sind (§ 291);
ABER: keine Entbehrlichkeit bei Schweigen des Schuldner
( § 138 III (-) )
Tags: Bedingung, Klausel
Quelle: Hemmer - Zusatzprogramm
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Karteninfo:
Autor: huppi
Oberthema: Jura
Thema: Zivilrecht
Veröffentlicht: 08.03.2010

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