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Bürgerliches Recht: Lektion 18

Bereicherungsrecht: Nichtleistungskondiktion, § 816 I 2 BGB
Wer haftet wenn der Verfügene durch die Sache Aufwendungen erspart hat?

Bereicherungsrecht: Nichtleistungskondiktion, § 816 II BGB
Prüfungsaufbau § 816 II BGB
§ 816 I BGB = Spezialfall von § 812 I 1 2. Alt. BGB: Daher kann der Verfügenden anstelle oder neben des unentgeltlichen Erwerbes haften (Gesamtschuldner). Contra: Wortlaut des § 816 I BGB (es soll nur einer haften).

Prüfungsaufbau § 816 II BGB: Hauptanwendungsfälle § 407 BGB (Zahlung des Altgläubigers nach Abtretung) und § 808 I BGB (Auszahlung einer Bank an einen Sparbuchinhaber). Daneben §§ 556, 793, 851, 2367 BGB
1) Leistung an einen Nichtberechtigten: Forderung muss tatsächlich bestehen
(P) Factoring, Globalzession und verlängerter Eigentumsvorbehalt
2) dem Berechtigten gegenüber wirksam: Von Anfang an oder nachträglich. Auch Genehmigung gemäß § 185 II BGB möglich.
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Karteninfo:
Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Veröffentlicht: 10.05.2010

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