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Wie lange ist die Revisionsbegründungsfrist ?
Die Revisionsbegründungsfrist beträgt einen Monat nach Ablauf der Einlegungsfrist (§ 345 I 1 StPO). Wurde - was die Regel ist - das vollständige Urteil, also die endgültige, mit den Gründen versehene schriftliche Urteilsfassung, nicht innerhalb einer Woche nach der Verkündung zugestellt, läuft die Revisionsbegründungsfrist ab der Urteilszustellung (§ 345 I 2 StPO). Falls das Sitzungsprotokoll aber erst nach der Urteilszustellung fertig gestellt wurde, muss das Urteil erneut zugestellt werden (§ 273 IV StPO); die Revisionsbegründungsfrist beginnt dann erst mit dieser Urteilszustellung zu laufen.
Beispiel: Urteilsverkündung: Montag, 6. 4.; Revisionseinlegung: Donnerstag, 9. 4.; Fertigstellung des Protokolls: Freitag, 10. 4.; Urteilszustellung: Dienstag, 14. 4.
Beispiel: Urteilsverkündung: Montag, 6. 4.; Revisionseinlegung: Donnerstag, 9. 4.; Fertigstellung des Protokolls: Freitag, 10. 4.; Urteilszustellung: Dienstag, 14. 4.
- Fristbeginn: mit Urteilszustellung (§ 345 I 2 StPO),
- Fristdauer: l Monat (§ 345 I 1 StPO),
- Fristende: 14. 5., 24 Uhr (§ 43 I StPO, sofern nicht § 43 II StPO eingreift).