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Alle Oberthemen / Jura / Revision / 6. Revision
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Was bedeutet das allgemeine Missbrauchsverbot ?
Ferner können sich im Hinblick auf ein von der Rechtsprechung auch im Strafprozess anerkanntes »allgemeines Missbrauchsverbot« Einschränkungen für das Revisionsverfahren ergeben. Nach der Rechtsprechung ist ein Missbrauch prozessualer Rechte »dann anzunehmen, wenn ein Verfahrensbeteiligter die ihm durch die Strafprozessordnung eingeräumten Möglichkeiten zur Wahrung seiner verfahrensrechtlichen Belange benutzt, um gezielt verfahrensfremde oder verfahrenswidrige Zwecke zu verfolgen« (BGH NStZ 2007, 49 f.). So hat der BGH in einem Fall eine erhobene Verfahrensrüge als rechtsmissbräuchlich und unzulässig angesehen, in dem der Revisionsführer bewusst wahrheitswidrig einen Verfahrensverstoß behauptet und sich zum Beweis auf ein von ihm als unrichtig erkanntes Hauptverhandlungsprotokoll berufen hat.
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Autor: Charlemagne
Oberthema: Jura
Thema: Revision
Veröffentlicht: 16.04.2013

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