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II. Fehler in der Hauptverhandlung
8f). Verletzung der Aufklärungspflicht - Zurückweisungsgründe?
8f). Verletzung der Aufklärungspflicht - Zurückweisungsgründe?
Die Ablehnung eines Beweisantrages erfolgt durch Gerichtsbeschluss (§ 244 VI begründet (vgl. § 34 StPO) und in der Hauptverhandlung verkündet werden muss Der Beschluss und seine Verkündung sind in das Protokoll aufzunehmen (§ 273 I 1 StPO). Die Begründung des Ablehnungsbeschlusses soll den Antragsteller in die Lage versetzen, sich in seiner Verteidigung auf die Verfahrenslage einzustellen; daher ist das Revisionsgericht grundsätzlich gehindert, bei einem (Haupt-)Beweisantrag einen fehlerhaften Ablehnungsgrund durch einen fehlerfreien Ablehnungsgrund zu ersetzen.
Übersicht: Gründe für die Ablehnung von Beweisanträgen
Übersicht: Gründe für die Ablehnung von Beweisanträgen
- Unzulässigkeit der Beweiserhebung (§ 244 III 1 StPO);
- Offenkundigkeit der Beweisbehauptung (§ 244 III 2 StPO);
- Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptung (§ 244 III 2 StPO);
- Erwiesenheit der Beweisbehauptung (§ 244 III 2 StPO);
- völlige Ungeeignetheit des Beweismittels (§ 244 III 2 StPO);
- Unerreichbarkeit des Beweismittels (§ 244 III 2 StPO);
- Prozessverschleppung (§ 244 III 2 StPO);
- Wahrunterstellung (§ 244 III 2 StPO);
- bei Augenschein zusätzlich nach Ermessen (§ 244 V 1 StPO);
- bei Auslandszeugen zusätzlich nach Ermessen (§ 244 V 2 StPO);
- bei Sachverständigen zusätzlich wegen eigener Sachkunde (§ 244 IV 1 StPO);
- bei weiteren Sachverständigen zusätzlich wegen Erwiesenheit des Gegenteils der Beweisbehauptung (§ 244 IV 2 StPO)