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Bürgerliches Recht: Lektion 02
BGB AT: Stellvertretung
Zulässigkeit: Wann ist eine Stellvertretung zulässig?
BGB AT: Stellvertretung
Eigene Willenserklärung: Wann ist die Abgabe einer eigenen Willenserklärung relevant?
BGB AT: Stellvertretung
In fremden Namen: Was ist Sinn und Zweck des Offenkundigkeitsprinzips?
Welche Ausnahmen gibt es vom Offenkundigkeitsprinzip?
BGB AT: Stellvertretung
Zulässigkeit: Wann ist eine Stellvertretung zulässig?
BGB AT: Stellvertretung
Eigene Willenserklärung: Wann ist die Abgabe einer eigenen Willenserklärung relevant?
BGB AT: Stellvertretung
In fremden Namen: Was ist Sinn und Zweck des Offenkundigkeitsprinzips?
Welche Ausnahmen gibt es vom Offenkundigkeitsprinzip?
Zulässigkeit Bei Rechtgeschäften und geschäftähnlichen Handlungen. Nicht bei höchstpersönlichen Rechten (zB §§ 2064, 2274 BGB) und Realakten.
Eigene Willenserklärung: a) Aktivvertretung = Vertreter gibt bewusst WE ab. Abgrenzung zum Erklärungsboten; b) Passivvertretung = Vertreter nimm WE an/. Abgrenzung Empfangsbote.
Offenkundigkeitsprinzip: Schutz des Erklärungsempfänger. Wenn nicht ausdrücklich erklärt, Geschäft mit Vertreter, § 164 II BGB. Anfechtung ausgeschlossen.
Ausnahmen:
a) Betriebsbezogenes Geschäft: Angestellter = Stellverttretung gemäß § 164 I 2 BGB;
b) Handeln unter fremden Namen: Kein Stellvertretung. Ausnahme: Identitätstäuschung entscheident (Kreditvergabe).
c) Geschäft für den, den es angeht (kein Schutzbedürfnis)
d) § 1357 BGB: Schlüsselgewalt.
Eigene Willenserklärung: a) Aktivvertretung = Vertreter gibt bewusst WE ab. Abgrenzung zum Erklärungsboten; b) Passivvertretung = Vertreter nimm WE an/. Abgrenzung Empfangsbote.
Offenkundigkeitsprinzip: Schutz des Erklärungsempfänger. Wenn nicht ausdrücklich erklärt, Geschäft mit Vertreter, § 164 II BGB. Anfechtung ausgeschlossen.
Ausnahmen:
a) Betriebsbezogenes Geschäft: Angestellter = Stellverttretung gemäß § 164 I 2 BGB;
b) Handeln unter fremden Namen: Kein Stellvertretung. Ausnahme: Identitätstäuschung entscheident (Kreditvergabe).
c) Geschäft für den, den es angeht (kein Schutzbedürfnis)
d) § 1357 BGB: Schlüsselgewalt.