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Öffentliches Recht: Lektion 35

Verfahren vor dem BVerG: § 32 BVerGG
Prüfungsaufbau Zulässigkeit
Zweck: a) Sachlagensicherungsfunktion: Hauptverfahren muss Rechtsschutz gewähren; b) Interimistische Befriedigungsfunktion: Regelung soll Streit vorläufig befriedigen.
A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit in der Hauptsache: Zuständigkeit des BVerG, § 13 BVerGG. Beachte: Tortz "Streitfall" auch bei Normkontrolle.
II. Verfahrensgegenstand (Statthaftigkeit): Voraussetzungen einzelner Klagen (Präsidentenanklage, Art 61 II 2 GG, § 53 BverfGG; Richteranklage, Art 98 II GG, §§ 58 I, 53 BverfGG; Wahlprüfungssachen, Art. 41 II GG, § 16 III WahlprüfG.
III. Antragsberechtigt: Nach Hauptsache.
IV. Antragsbefugt: Glaubhaftmachung eines schweren Nachteils nicht erfordelich.
V. (P) Antrag: Grds (+), § 23 BVerGG. HM: Wenn Hauptsacheverfahren anhänig kein Antrag erforderlich.
VI. RSB: a) Keine evidente Unzlässigkeit b) Keine Vorwegnahme der Haupsache. Ausnahme :Schwere Nachteile ohne Rechtsschutz drohen. c) Keine effektivere Maßnahme
VII. Form und Frist: § 23 I BVerGG
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Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Verwaltungsrecht AT
Veröffentlicht: 18.05.2010

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