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Missbrauch der Vertretungsmacht
Ein Missbrauch der Vertretungsmacht liegt vor, wenn

1) Der Vertreter Vertretungsmacht hat.

2) Der Vertreter im Rahmen seiner Vertretungsmacht handelt ("rechtliches Können").

3) Der Vertreter die Befugnisse aus dem Innenverhältnis überschreitet ("rechtliches Dürfen").

Es werden drei Fälle mit unterschiedlichen Rechtsfolgen unterschieden:

1) Dem Geschäftsgegner ist die Befugnisüberschreitung nicht bekannt und er konnte das auch nicht ohne weiteres erkennen.
Rechtsfolge: wirksames Rechtsgeschäft mit Wirkung für und gegen den Vertretenen.

2) Evidenz:  Dem Geschäftsgegner ist die Befugnisüberschreitung bekannt oder er hätte es ohne weiteres erkennen können. Rechtsfolge: § 177 ff. Vertreter ohne Vertretungsmacht analog.

3) Kollusion: Vertreter und Geschäftsgegner handeln bewusst gegen den Vertretenen. Rechtsfolge: Rechtsgeschäft ist nichtig nach § 138 I (Sittenwidrigkeit).
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Karteninfo:
Autor: ChrissiLLB
Oberthema: Jura
Thema: BGB
Schule / Uni: FernUniversität Hagen
Ort: Hagen
Veröffentlicht: 12.09.2010

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