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Öffentliches Recht: Lektion 10
Der Verwaltungsvertrag: Materielle Wirksamkeit
Wie sind die Nichtigkeitsgründe bezüglich der Rechtsfolgen eines Verstoßes zu prüfen?
Der Verwaltungsvertrag: Materielle Wirksamkeit
Kann tortz Nichtigkeit ausnahmsweise ein vertraglicher Anspruch geltent gemacht werden?
Der Verwaltungsvertrag: Materielle Wirksamkeit
Wie sind die Nichtigkeitsgründe bezüglich der Rechtsfolgen eines Verstoßes zu prüfen?
Der Verwaltungsvertrag: Materielle Wirksamkeit
Kann tortz Nichtigkeit ausnahmsweise ein vertraglicher Anspruch geltent gemacht werden?
Nichtigkeit nach § 59 II VwVfG: (+) wenn die Fehlerhaftigkeit für den nicht besonders sach- und rechtskundigen unzweifelhaft feststeht, dem Vertrag der Fehler also "auf der der Stirn geschrieben" ist (vgl § 44 VwVfG in Bezug auf VAe).
Nichtigkeit nach § 59 I VwVfG: Bei Verstoß gegen gesetzliches Verbot.
(P) Anwendung von § 134 BGB: Grds restriktive Auslegung, da sonst jeder rw Vertrag nichtig wäre (Wortaut § 59 II VwVfG " ferner"). Lit: a) Einfache rw = Sanktionslos; b) Qualifizierte rw =
Nichtig; c) EA: Abgrenzung nach Form und Reglungsverstößen. AA:
Abwägung öff interesse und Vertrauensschutz des Privaten. Aber
abstrakte; d) Im Ergebnis Definition von qualifizierten Verstößen nicht
möglich, daher Abgrenzung im Einzellfall zwischen Bestandschutz
(pacta sunt sevanda) und Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.
Ausnahme: Treu und Glauben, § 242 BGB (zulasten des Bürges nur
bei Rechtsmißbrauch)
Nichtigkeit nach § 59 I VwVfG: Bei Verstoß gegen gesetzliches Verbot.
(P) Anwendung von § 134 BGB: Grds restriktive Auslegung, da sonst jeder rw Vertrag nichtig wäre (Wortaut § 59 II VwVfG " ferner"). Lit: a) Einfache rw = Sanktionslos; b) Qualifizierte rw =
Nichtig; c) EA: Abgrenzung nach Form und Reglungsverstößen. AA:
Abwägung öff interesse und Vertrauensschutz des Privaten. Aber
abstrakte; d) Im Ergebnis Definition von qualifizierten Verstößen nicht
möglich, daher Abgrenzung im Einzellfall zwischen Bestandschutz
(pacta sunt sevanda) und Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.
Ausnahme: Treu und Glauben, § 242 BGB (zulasten des Bürges nur
bei Rechtsmißbrauch)