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Öffentliches Recht: Lektion 35
Verfahren vor dem BVerG: § 32 BVerGG
Sind Erfolgsaussichten bei der Abwägung von Interessen im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutz vor dem BVerG mit einzubeziehen?
Verfahren vor dem BVerG: § 32 BVerGG
Sind Erfolgsaussichten bei der Abwägung von Interessen im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutz vor dem BVerG mit einzubeziehen?
Vorüberlegung: Ob der Erfolg in der Hauptsache mit einzubehziehen ist hangt davon ab, ob man im Rechtsschutz eine formelle oder materielle Rechtsanordnung sieht
I. HL: Einstweiliger Rechtschutz als materielle, aber nur sumerische Prüfung der Hauptsache: Prozess- und materielles Recht sind aufeinander bezogen und müssen daher zusammen betrachtet werden (iRe sumarischen Püfung). Folge: Erfolg in der Hauptsache ist iRe plausiblen Begründung auch im Rechtsschutz zu berücksichtigen (interimistische Befriedigung).
II. AA: Einstweiliger Rechtsschutz ist rein prozessuale Reglungsordnung: Prozessrecht und materielles Recht werden weitgehend abgekoppelt. Folge: Prognosen bzgl der hauptsache sind nicht zu berücksichtigen (Sicherungsfunktion)
III. BVerG: Zweite Ansicht. Allerdings darf die Klage nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet sein. Folge: nur offensichtliche Begründetheit und Unbesgründetheit dürfen in die Abwägung einfließen (Zulässigkeit wurde oben bereits geprüft).
I. HL: Einstweiliger Rechtschutz als materielle, aber nur sumerische Prüfung der Hauptsache: Prozess- und materielles Recht sind aufeinander bezogen und müssen daher zusammen betrachtet werden (iRe sumarischen Püfung). Folge: Erfolg in der Hauptsache ist iRe plausiblen Begründung auch im Rechtsschutz zu berücksichtigen (interimistische Befriedigung).
II. AA: Einstweiliger Rechtsschutz ist rein prozessuale Reglungsordnung: Prozessrecht und materielles Recht werden weitgehend abgekoppelt. Folge: Prognosen bzgl der hauptsache sind nicht zu berücksichtigen (Sicherungsfunktion)
III. BVerG: Zweite Ansicht. Allerdings darf die Klage nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet sein. Folge: nur offensichtliche Begründetheit und Unbesgründetheit dürfen in die Abwägung einfließen (Zulässigkeit wurde oben bereits geprüft).