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Sprungrevision bei Annahmebedürftigkeit der Berufung
Bei der Sprungrevision können sich Zulässigkeitsprobleme ergeben, wenn die Berufung annahmebedürftig wäre. Dann ist streitig, ob der Rechtsmittelführer zunächst Berufung einlegen muss oder ob er sogleich Revision einlegen kann. Letzterer Ansicht hat sich die Rechtsprechung weitgehend angeschlossen, wobei nach ihr eine Überprüfung, ob die Annahmevoraussetzungen des § 313 StPO vorliegen, in der Revision nicht stattfindet. Auch der BGH hat eine Revision, zu der der Rechtsmittelführer übergegangen war, nachdem der Berufungsrichter die Nichtannahme der zunächst eingelegten Berufung angekündigt haue, für zulässig erachtet, ohne dem Revisionsgericht die Pflicht zur Prüfung der Annahmevoraussetzungen aufzuerlegen.