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Inwieweit ist die Absolute Straftheorie mit den Prämissen des Grundgesetzes vereinbar?
- Keine Begründung, warum es für Verwirklichung von
Gerechtigkeit der Strafe bedarf u. das Gleichgewicht zw. Recht
und Unrecht nicht auch anders wiederhergestellt werden kann.
Die Idee d. Gerechtigkeit ist an sich gut, sie kann aber nicht zur Begründung der Strafe, sondern nur zu ihrer Begrenzung herangezogen werden.
- These, dass es die Würde u. Freiheit des Menschen verbiete
bei der Sinngebung von Strafe Nützlichkeitserwägungen
anzustellen, kann nicht überzeugen
Denn der Täter braucht, genau entgegengesetzt zur These,
strafende Engriffe nur dann hinzunehmen, wenn mit der Strafe
gerade Nützlichkeitserwägungen verfolgt werden, denn fehlen
diese, wird der Engriff zu einer Maßnahme, die die Freiheit nur
verletzt.
Gerechtigkeit der Strafe bedarf u. das Gleichgewicht zw. Recht
und Unrecht nicht auch anders wiederhergestellt werden kann.
Die Idee d. Gerechtigkeit ist an sich gut, sie kann aber nicht zur Begründung der Strafe, sondern nur zu ihrer Begrenzung herangezogen werden.
- These, dass es die Würde u. Freiheit des Menschen verbiete
bei der Sinngebung von Strafe Nützlichkeitserwägungen
anzustellen, kann nicht überzeugen
Denn der Täter braucht, genau entgegengesetzt zur These,
strafende Engriffe nur dann hinzunehmen, wenn mit der Strafe
gerade Nützlichkeitserwägungen verfolgt werden, denn fehlen
diese, wird der Engriff zu einer Maßnahme, die die Freiheit nur
verletzt.