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Inwieweit ist die Absolute Straftheorie mit den Prämissen des Grundgesetzes vereinbar?
- Keine Begründung, warum es für Verwirklichung von  
  Gerechtigkeit der Strafe bedarf u. das Gleichgewicht zw. Recht 
  und Unrecht nicht auch anders wiederhergestellt werden kann.
  Die Idee d. Gerechtigkeit ist an sich gut, sie kann aber nicht zur Begründung der Strafe, sondern nur zu ihrer Begrenzung herangezogen werden.

- These, dass es die Würde u. Freiheit des Menschen verbiete  
   bei der Sinngebung von Strafe Nützlichkeitserwägungen
   anzustellen, kann nicht überzeugen
   Denn der Täter braucht, genau entgegengesetzt zur These, 
   strafende Engriffe nur dann hinzunehmen, wenn mit der Strafe 
   gerade Nützlichkeitserwägungen verfolgt werden, denn fehlen
   diese, wird der Engriff zu einer Maßnahme, die die Freiheit nur
   verletzt.

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Karteninfo:
Autor: Jenny
Oberthema: Jura
Thema: Sanktionenrecht
Veröffentlicht: 22.03.2010

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