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Wie ist die Vermögenszuordnung bei der GbR?
Gesamtheitsgemeinschaft,vgl.§§ 719 I 1.Alt.,1419 I,2033 II BGB
->d.h.der einzelne Gesamthänder kann nicht selbständig über seinen Anteil verfügen;jedem gehört alles am Ganzen=>dingl.gebundenes Gesamthandsvermögen
->es gilt § 719 I 1.Alt. BGB
-keine Verfügungsgewalt über Anteil
-kein Anspruch auf Teilung
(egal ob Innen-oder Außengesellschaft)
Vorteile:
Gesellschaftsvermögen sicher vor selbständigem Zugriff einzelner Gesellschafter geschützt ->soll ja gemeinsamem Zweck dienen
->d.h.der einzelne Gesamthänder kann nicht selbständig über seinen Anteil verfügen;jedem gehört alles am Ganzen=>dingl.gebundenes Gesamthandsvermögen
->es gilt § 719 I 1.Alt. BGB
-keine Verfügungsgewalt über Anteil
-kein Anspruch auf Teilung
(egal ob Innen-oder Außengesellschaft)
Vorteile:
Gesellschaftsvermögen sicher vor selbständigem Zugriff einzelner Gesellschafter geschützt ->soll ja gemeinsamem Zweck dienen
Tags:
Quelle: Hemmer ZivilR V,S.14,Rn.26
Quelle: Hemmer ZivilR V,S.14,Rn.26
Karteninfo:
Autor: Caro666
Oberthema: Jura
Thema: Gesellschaftsrecht
Schule / Uni: Uni Köln
Ort: Köln
Veröffentlicht: 29.03.2010