Zu dieser Karteikarte gibt es einen kompletten Satz an Karteikarten. Kostenlos!
15
Öffentliches Recht: Lektion 6
Vorverfahren: Entberlichkeit
Die Widerspruchbehörde reagiert nicht auf das Begehren des Antragsstellers. Dieser reicht eine Klage ein. Nach Anhänigkeit entscheidet die Behörde über den Widerspruch. Ist die Klage zulässig?
Vorverfahren: Entberlichkeit
Die Behörde lässt sich hilfsweise auf ein Verfahren ein. Muss ein Vorverfahren durchgeführt werden?
Vorverfahren: Fristen
Die Behörde gibt dem Widerspruch nach Ablauf von 3 Monaten
1) statt
2) nicht statt.
Welche Folge hat dies für das Verfahren?
Vorverfahren: Entberlichkeit
Die Widerspruchbehörde reagiert nicht auf das Begehren des Antragsstellers. Dieser reicht eine Klage ein. Nach Anhänigkeit entscheidet die Behörde über den Widerspruch. Ist die Klage zulässig?
Vorverfahren: Entberlichkeit
Die Behörde lässt sich hilfsweise auf ein Verfahren ein. Muss ein Vorverfahren durchgeführt werden?
Vorverfahren: Fristen
Die Behörde gibt dem Widerspruch nach Ablauf von 3 Monaten
1) statt
2) nicht statt.
Welche Folge hat dies für das Verfahren?
(P) Widerspruchsbehörde entscheidet während Anhängigkeit
1) Klage wurde nach 3 Monate gemäß § 75 VwGO eingereicht: Enbeziehung des Entscheides im Verfahren.
2) Klage vor Ablauf der 3 Monate gemäß § 75 VwGO eingereicht: Aussetzung des Verfahrens und Nachholung des Vorverfahrens.
Lit: Ververfahren nicht entberlich (nicht disponibel)
BVerwG: Verfahren entberlich. Grund: Prozessökonomie. Contra: Antragssteller geht eine Ermessensebene verloren.
1) Widerspruch abgeholfen: a) Kein RSB bzgl Begehren; b) Aber neue Streitfrage bzgl kosten, § 161 III VwGO.
2) Widerspruch abgelehnt: Klage richtet sich gegen den ersten und den zweiten Widerspruchbescheid, § 79 I Nr 1 VwGO (Nachschieben von Gründen).
1) Klage wurde nach 3 Monate gemäß § 75 VwGO eingereicht: Enbeziehung des Entscheides im Verfahren.
2) Klage vor Ablauf der 3 Monate gemäß § 75 VwGO eingereicht: Aussetzung des Verfahrens und Nachholung des Vorverfahrens.
Lit: Ververfahren nicht entberlich (nicht disponibel)
BVerwG: Verfahren entberlich. Grund: Prozessökonomie. Contra: Antragssteller geht eine Ermessensebene verloren.
1) Widerspruch abgeholfen: a) Kein RSB bzgl Begehren; b) Aber neue Streitfrage bzgl kosten, § 161 III VwGO.
2) Widerspruch abgelehnt: Klage richtet sich gegen den ersten und den zweiten Widerspruchbescheid, § 79 I Nr 1 VwGO (Nachschieben von Gründen).