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Bürgerliches Recht: Lektion 19
Bereicherungsrecht: Verschärfte Haftung
Kann ein Minderjähriger verschärft nach § 819 I BGB haften, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes (zB durch Erschleichen von Leistungen) kennt?
Bereicherungsrecht: Verschärfte Haftung
Kann ein Minderjähriger verschärft nach § 819 I BGB haften, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes (zB durch Erschleichen von Leistungen) kennt?
Vgl auch Flugreisefall
Bei Leistungsbeziehung: Verschärfte Haftung nach § 819 BGB (+), wenn gesetzliche Vertreter positive Kenntnis hatten, §§ 166, 1629 BGB. Minderjährigenschutz soll nicht durch Bereicherungsrecht unterlaufen werden (vertragsähnlich).
Bei Nichtleistungsbeziehung
1) EA: Kenntnis gesetzlicher Vertreter entscheiden, § 106 ff BGB (bei Minderjährigen 1629 BGB). Folge: Keine Haftung.
2) AA: Kenntnis Minderjähriger entscheident, § 827 ff BGB analog. Folge: §§ 819 I, 818 IV, 292 I, 989 BGB.
3) BGH: Schutzzweck entscheident. a) Bei deliktischen Handlungen des Minderjährigen: §§ 827 ff BGB analog. Kenntnis des Minderjährigen entscheident. b) Bei unwirksamen Vertragsabschluss: §§ 106 ff BGB. Kenntnis des gesetzlichen Vertreters entscheident. Minderjähriger soll keinem vertraglichen Anspruch ausgesetzt sein.
Bei Leistungsbeziehung: Verschärfte Haftung nach § 819 BGB (+), wenn gesetzliche Vertreter positive Kenntnis hatten, §§ 166, 1629 BGB. Minderjährigenschutz soll nicht durch Bereicherungsrecht unterlaufen werden (vertragsähnlich).
Bei Nichtleistungsbeziehung
1) EA: Kenntnis gesetzlicher Vertreter entscheiden, § 106 ff BGB (bei Minderjährigen 1629 BGB). Folge: Keine Haftung.
2) AA: Kenntnis Minderjähriger entscheident, § 827 ff BGB analog. Folge: §§ 819 I, 818 IV, 292 I, 989 BGB.
3) BGH: Schutzzweck entscheident. a) Bei deliktischen Handlungen des Minderjährigen: §§ 827 ff BGB analog. Kenntnis des Minderjährigen entscheident. b) Bei unwirksamen Vertragsabschluss: §§ 106 ff BGB. Kenntnis des gesetzlichen Vertreters entscheident. Minderjähriger soll keinem vertraglichen Anspruch ausgesetzt sein.