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Wann liegt eine Duldungsvollmacht vor?
wenn
1.ein Unbefugter ohne Vollmacht (grds. während einer gewissen Dauer und wiederholt) für den Geschäftsherrn als Vertreter auftritt
2.der Geschäftsherr dies weiß,aber trotz entsprechender Verhinderungsmöglichkeit (in zurechenbarer Weise) nichts dagegen unternimmt
3.der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin verstehen darf,dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist
beachte:wenn Verhalten des Geschäftsherrn bereits als konkludente Erteilung verstanden werden darf->echter Fall des § 164 BGB->kein Rückgriff auf Duldungs-VM nicht notwendig
1.ein Unbefugter ohne Vollmacht (grds. während einer gewissen Dauer und wiederholt) für den Geschäftsherrn als Vertreter auftritt
2.der Geschäftsherr dies weiß,aber trotz entsprechender Verhinderungsmöglichkeit (in zurechenbarer Weise) nichts dagegen unternimmt
3.der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin verstehen darf,dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist
beachte:wenn Verhalten des Geschäftsherrn bereits als konkludente Erteilung verstanden werden darf->echter Fall des § 164 BGB->kein Rückgriff auf Duldungs-VM nicht notwendig
Tags: Duldungsvollmacht
Quelle:
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Karteninfo:
Autor: Caro666
Oberthema: Jura
Thema: Gesellschaftsrecht
Schule / Uni: Uni Köln
Ort: Köln
Veröffentlicht: 29.03.2010