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Alle Oberthemen / Jura / BGB / Vertretung
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Voraussetzungen für eine Fiktion der Vollmacht  (gesetzlich geregelte Rechtsscheintatbestände)
1. Rechtsschein
Vertragspartner vertraut entweder
a. auf Bestand der Außenvollmacht nach § 170
b. auf Bestand der Innenvollmacht gemäß § 171
c. auf Bestand einer ihm ausgehändigten Vollmachtsurkunde
nach § 173.

2. Zurechenbarkeit
Der Rechtsscheintatbestand muss dem Vertretenen zurechenbar sein (Veranlassungsprinzip).
Der Vertretene muss geschäftsfähig sein und willentlich handeln (keine Reflexbewegung; kein fehlendes Erklärungsbewusstsein).

3. Guter Glaube des Geschäftspartners (§ 173 BGB)
Der Geschäftpartner darf weder Kenntnis noch fahrlässige
Unkenntnis („kennen muss“) von dem Nichtbestehen der
Vertretungsmacht haben.
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Karteninfo:
Autor: Doro
Oberthema: Jura
Thema: BGB
Veröffentlicht: 07.03.2010

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