Welche Voraussetzungen müssen für eine wirksame Stellvertretung erfüllt sein?
1. Anwendbarkeit der §§ 164 ff. BGB
- Willenserklärungen und geschäftsähnliche Handlungen (+)
- Realakte, Pflichtverletzungen (§ 278 BGB), unerlaubte Handlungen (§ 831 BGB)
2. Zulässigkeit der Stellvertretung (z.B. nicht bei Eheschließung, Testamentserrichtung oder Erbverträgen)
3. Abgabe einer eigenen Willenserklärung
- Abgrenzung Vertreter/Bote: Formulierung + Gesamteindruck (Entscheidungsspielraum)
4. Handeln in fremden Namen (Offenkundigkeitsprinzip)
5. Handeln mit Vertretungsmacht
- Willenserklärungen und geschäftsähnliche Handlungen (+)
- Realakte, Pflichtverletzungen (§ 278 BGB), unerlaubte Handlungen (§ 831 BGB)
2. Zulässigkeit der Stellvertretung (z.B. nicht bei Eheschließung, Testamentserrichtung oder Erbverträgen)
3. Abgabe einer eigenen Willenserklärung
- Abgrenzung Vertreter/Bote: Formulierung + Gesamteindruck (Entscheidungsspielraum)
4. Handeln in fremden Namen (Offenkundigkeitsprinzip)
5. Handeln mit Vertretungsmacht
Welche 3 Grundprinzipien gibt es bei der Stellvertretung?
Repräsentationsprinzip
Die Stellvertretung erfordert die Abgabe einer eigenen Willenserklärung durch den Vertreter. Er repräsentiert den Vertretenen und bei ihm müssen die Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Erklärung vorliegen.
Abstraktionsprinzip
Die Vertretungsmacht im Außenverhältnis (sog. rechtliches Können) ist von der im Innenverhältnis (sog. rechtliches Dürfen) zu unterscheiden.
Die Vollmacht ist in ihrer Entstehung vom zugrundeliegenden Rechtsverhältnis (Auftrag, § 662 BGB) unabhängig. In ihrer Dauer ist sie aber abhängig (§ 168 Satz 1 BGB); teilabstrakte Vollmacht
Offenkundigkeitsprinzip
Der Vertreter muss erkennbar im Namen des Geschäftsherrn handeln (§ 164 I).
Die Stellvertretung erfordert die Abgabe einer eigenen Willenserklärung durch den Vertreter. Er repräsentiert den Vertretenen und bei ihm müssen die Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Erklärung vorliegen.
Abstraktionsprinzip
Die Vertretungsmacht im Außenverhältnis (sog. rechtliches Können) ist von der im Innenverhältnis (sog. rechtliches Dürfen) zu unterscheiden.
Die Vollmacht ist in ihrer Entstehung vom zugrundeliegenden Rechtsverhältnis (Auftrag, § 662 BGB) unabhängig. In ihrer Dauer ist sie aber abhängig (§ 168 Satz 1 BGB); teilabstrakte Vollmacht
Offenkundigkeitsprinzip
Der Vertreter muss erkennbar im Namen des Geschäftsherrn handeln (§ 164 I).
Welche Ausnahmen vom Offenkundigkeitsprinzip gibt es im Rahmen der Stellvertretung?
Geschäft für den, den es angeht / Bargeschäfte des täglichen Lebens:
Bei Alltagsgeschäften von geringer Tragweite, die sofort abgewickelt werden, besteht kein Interesse des Dritten, zu erfahren, wer sein Geschäftspartner ist.
Der Vertreter lässt nicht erkennen, für wen er handelt, tritt jedoch
mit Vertreterwillen auf und ein eingeweihter Dritter würde dies auch erkennen. Der Vertragspartner ist nicht an der Offenlegung der Stellvertretung interessiert.
Nach einer Ansicht ist hier das Offenkundigkeitsprinzip nicht gewahrt, § 164 I wird aber mit der Folge teleologisch reduziert, dass in diesen Fällen gleichwohl die Wirkungen der Stellvertretung eintreten.
Anderer Ansicht zufolge ist der Schutz durch das Prinzip
und damit auch dessen Einhaltung entbehrlich.
Betriebs- bzw. unternehmensbezogenen Geschäfte:
Wenn eine Person nicht als Privatperson, sondern für ein
Unternehmen auftritt, kommt das Rechtsgeschäft im Zweifel
mit dem (wahren) Inhaber des Unternehmens zustande, wenn der Vertretene eindeutig individualisiert ist. Dies gilt auch, falls der Geschäftspartner irrigerweise von einem anderen Inhaber als dem wirklichen ausgeht.
Fehlende Konkretisierung:
Der Vertreter gibt zu erkennen, dass er für eine andere Person
handelt, aber nicht für wen. Eine Namensnennung ist nicht erforderlich. Hier erscheint der Geschäftspartner nicht schutzbedürftig, da er sich auf das Geschäft nicht einzulassen braucht.
Bei Alltagsgeschäften von geringer Tragweite, die sofort abgewickelt werden, besteht kein Interesse des Dritten, zu erfahren, wer sein Geschäftspartner ist.
Der Vertreter lässt nicht erkennen, für wen er handelt, tritt jedoch
mit Vertreterwillen auf und ein eingeweihter Dritter würde dies auch erkennen. Der Vertragspartner ist nicht an der Offenlegung der Stellvertretung interessiert.
Nach einer Ansicht ist hier das Offenkundigkeitsprinzip nicht gewahrt, § 164 I wird aber mit der Folge teleologisch reduziert, dass in diesen Fällen gleichwohl die Wirkungen der Stellvertretung eintreten.
Anderer Ansicht zufolge ist der Schutz durch das Prinzip
und damit auch dessen Einhaltung entbehrlich.
Betriebs- bzw. unternehmensbezogenen Geschäfte:
Wenn eine Person nicht als Privatperson, sondern für ein
Unternehmen auftritt, kommt das Rechtsgeschäft im Zweifel
mit dem (wahren) Inhaber des Unternehmens zustande, wenn der Vertretene eindeutig individualisiert ist. Dies gilt auch, falls der Geschäftspartner irrigerweise von einem anderen Inhaber als dem wirklichen ausgeht.
Fehlende Konkretisierung:
Der Vertreter gibt zu erkennen, dass er für eine andere Person
handelt, aber nicht für wen. Eine Namensnennung ist nicht erforderlich. Hier erscheint der Geschäftspartner nicht schutzbedürftig, da er sich auf das Geschäft nicht einzulassen braucht.
Woraus kann sich die Vertretungsmacht ergeben?
Gesetzliche Stellvertretung
- Eltern, §§ 1626 I, 1629 I
- Vormund, §§ 1773 I, 1793 I 1
- Pfleger, §§ 1909 I, 1915 I, 1793 I 1
- Geschäftsführer (GmbH) / Vorstand (AG, Stiftung, Verein)
Vollmacht (§166 BGB)
Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht
Untervertretung
mittelbar und unmittelbar
Organschaftliche Stellvertretung
Gesellschafter (Personengesellschaften)
Organe einer jur. Person (Vorstand, Geschäftsführer)
...durch Berufung in die Organstellung
Vollmacht aus Vertrauensschutz
Genehmigung
Fiktion (§§170ff. BGB)
Rechtsscheintatbestand (Duldungs- / Anscheinsvollmacht)
- Eltern, §§ 1626 I, 1629 I
- Vormund, §§ 1773 I, 1793 I 1
- Pfleger, §§ 1909 I, 1915 I, 1793 I 1
- Geschäftsführer (GmbH) / Vorstand (AG, Stiftung, Verein)
Vollmacht (§166 BGB)
Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht
Untervertretung
mittelbar und unmittelbar
Organschaftliche Stellvertretung
Gesellschafter (Personengesellschaften)
Organe einer jur. Person (Vorstand, Geschäftsführer)
...durch Berufung in die Organstellung
Vollmacht aus Vertrauensschutz
Genehmigung
Fiktion (§§170ff. BGB)
Rechtsscheintatbestand (Duldungs- / Anscheinsvollmacht)
Wonach lassen sich Vollmachten unterscheiden?
Nach der Art der Erteilung der Vollmacht
- Innenvollmacht (§167 I 1. Fall BGB)
- Außenvollmacht (§167 I 2. Fall BGB)
- Bevollmächtigung durch Erklärung an die Öffentlichkeit
(§171 I BGB)
Nach der Art des Inhalts der Vollmacht
- Generalvollmacht
- Gattungsvollmacht (Prokura, Handlungsvollmacht)
- Spezialvollmacht
Nach der Art der Vertretungsberechtigung
- Einzelvollmacht
- Gesamtvollmacht (nur bei Aktivvertretung)
Nach der Art des Verhältnisses zum Geschäftsherrn
- Hauptvollmacht
- Untervollmacht
- Innenvollmacht (§167 I 1. Fall BGB)
- Außenvollmacht (§167 I 2. Fall BGB)
- Bevollmächtigung durch Erklärung an die Öffentlichkeit
(§171 I BGB)
Nach der Art des Inhalts der Vollmacht
- Generalvollmacht
- Gattungsvollmacht (Prokura, Handlungsvollmacht)
- Spezialvollmacht
Nach der Art der Vertretungsberechtigung
- Einzelvollmacht
- Gesamtvollmacht (nur bei Aktivvertretung)
Nach der Art des Verhältnisses zum Geschäftsherrn
- Hauptvollmacht
- Untervollmacht
Untergang / Erlöschen der Vollmacht
durch Eintritt einer auflösenden Bedingung
durch Fristablauf bei befristeten Vollmachten
durch Überschreitung einer Begrenzung
durch Verzicht
durch Widerruf (§ 168 Satz 2 BGB)
durch Kündigung des Grundverhältnissen (§ 168 Satz 1 BGB)
durch Tod des Bevollmächtigten
durch Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Bevollmächtigten
durch Fristablauf bei befristeten Vollmachten
durch Überschreitung einer Begrenzung
durch Verzicht
durch Widerruf (§ 168 Satz 2 BGB)
durch Kündigung des Grundverhältnissen (§ 168 Satz 1 BGB)
durch Tod des Bevollmächtigten
durch Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Bevollmächtigten
Voraussetzungen für eine Fiktion der Vollmacht (gesetzlich geregelte Rechtsscheintatbestände)
1. Rechtsschein
Vertragspartner vertraut entweder
a. auf Bestand der Außenvollmacht nach § 170
b. auf Bestand der Innenvollmacht gemäß § 171
c. auf Bestand einer ihm ausgehändigten Vollmachtsurkunde
nach § 173.
2. Zurechenbarkeit
Der Rechtsscheintatbestand muss dem Vertretenen zurechenbar sein (Veranlassungsprinzip).
Der Vertretene muss geschäftsfähig sein und willentlich handeln (keine Reflexbewegung; kein fehlendes Erklärungsbewusstsein).
3. Guter Glaube des Geschäftspartners (§ 173 BGB)
Der Geschäftpartner darf weder Kenntnis noch fahrlässige
Unkenntnis („kennen muss“) von dem Nichtbestehen der
Vertretungsmacht haben.
Vertragspartner vertraut entweder
a. auf Bestand der Außenvollmacht nach § 170
b. auf Bestand der Innenvollmacht gemäß § 171
c. auf Bestand einer ihm ausgehändigten Vollmachtsurkunde
nach § 173.
2. Zurechenbarkeit
Der Rechtsscheintatbestand muss dem Vertretenen zurechenbar sein (Veranlassungsprinzip).
Der Vertretene muss geschäftsfähig sein und willentlich handeln (keine Reflexbewegung; kein fehlendes Erklärungsbewusstsein).
3. Guter Glaube des Geschäftspartners (§ 173 BGB)
Der Geschäftpartner darf weder Kenntnis noch fahrlässige
Unkenntnis („kennen muss“) von dem Nichtbestehen der
Vertretungsmacht haben.
Anscheins- und Duldungsvollmacht (gesetzlich nicht geregelte Rechtsscheintatbestände)
1. Rechtsschein
2. Zurechenbarkeit
- Kennen und Dulden des Vertreterverhaltens (Duldungsvollmacht)
- Nicht Kennen des Vertreterverhaltens + Möglichkeit des Erkennens und Verhinderns (Anscheinsvollmacht)
3. Guter Glaube des Geschäftspartners
Unterschied zur Fiktion: Es wurde nie eine Vollmacht erteilt!
2. Zurechenbarkeit
- Kennen und Dulden des Vertreterverhaltens (Duldungsvollmacht)
- Nicht Kennen des Vertreterverhaltens + Möglichkeit des Erkennens und Verhinderns (Anscheinsvollmacht)
3. Guter Glaube des Geschäftspartners
Unterschied zur Fiktion: Es wurde nie eine Vollmacht erteilt!
Missbrauch der Vertretungsmacht
Kollusion
Zusammenwirken von Vertreter und Geschäftspartner mit Schädigungsabsicht zum Nachteil des Vertretenen ( § 138 I BGB)
Evidenz
a. Überschreitung der Vertretungsmacht durch den Vertreter
im Innenverhältnis (rechtliches Dürfen), wobei er sich
jener nicht bewusst sein muss.
b. Erkennbarkeit der Überschreitung für den Geschäftspartner. Vertreter macht von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich
verdächtiger Weise Gebrauch, so dass Geschäftspartner den
Missbrauch kannte bzw. sich ihm dieser aufdrängen musste.
Rechtsfolge:
1. Rspr.: Vertretener hat Einrede des Rechtsmissbrauchs nach
§ 242 gegenüber Anspruch des Geschäftspartners.
2. H.L.: Fall wird mit Handeln eines Vertreters ohne Vertretungsmacht (= falsus procurator) gleichgestellt; Vertrag ist
nach § 177 I schwebend unwirksam.
Zusammenwirken von Vertreter und Geschäftspartner mit Schädigungsabsicht zum Nachteil des Vertretenen ( § 138 I BGB)
Evidenz
a. Überschreitung der Vertretungsmacht durch den Vertreter
im Innenverhältnis (rechtliches Dürfen), wobei er sich
jener nicht bewusst sein muss.
b. Erkennbarkeit der Überschreitung für den Geschäftspartner. Vertreter macht von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich
verdächtiger Weise Gebrauch, so dass Geschäftspartner den
Missbrauch kannte bzw. sich ihm dieser aufdrängen musste.
Rechtsfolge:
1. Rspr.: Vertretener hat Einrede des Rechtsmissbrauchs nach
§ 242 gegenüber Anspruch des Geschäftspartners.
2. H.L.: Fall wird mit Handeln eines Vertreters ohne Vertretungsmacht (= falsus procurator) gleichgestellt; Vertrag ist
nach § 177 I schwebend unwirksam.
Vertreter ohne Vertretungsmacht (falsus procurator)
Ursachen:
1. nie bestehender Vertretungsmacht
2. später entfallener Vertretungsmacht
3. Überschreitung der Grenzen der Vertretungsmacht
4. Missbrauchs der Vertretungsmacht
Folgen:
1. Genehmigungsmöglichkeit des „Vertretenen“, § 177 I
Der Vertretene kann das Rechtsgeschäft an sich ziehen.
2. Aufforderung zur Genehmigung durch Geschäftspartner, § 177 II
3. Widerrufsrecht des Geschäftspartners, § 178
4. Ansprüche des Geschäftspartners gegen falsus procurator
a. § 179 I: Verschuldensunabhängig und nach Wahl auf Erfüllung oder Schadensersatz
b. § 179 II: Anspruch auf Vertrauensschaden
Derartige Ansprüche können nach § 179 III ausgeschlossen sein.
1. nie bestehender Vertretungsmacht
2. später entfallener Vertretungsmacht
3. Überschreitung der Grenzen der Vertretungsmacht
4. Missbrauchs der Vertretungsmacht
Folgen:
1. Genehmigungsmöglichkeit des „Vertretenen“, § 177 I
Der Vertretene kann das Rechtsgeschäft an sich ziehen.
2. Aufforderung zur Genehmigung durch Geschäftspartner, § 177 II
3. Widerrufsrecht des Geschäftspartners, § 178
4. Ansprüche des Geschäftspartners gegen falsus procurator
a. § 179 I: Verschuldensunabhängig und nach Wahl auf Erfüllung oder Schadensersatz
b. § 179 II: Anspruch auf Vertrauensschaden
Derartige Ansprüche können nach § 179 III ausgeschlossen sein.
Vertreter ohne Vertretungsmacht (falsus procurator)
Ursachen:
1. nie bestehender Vertretungsmacht
2. später entfallener Vertretungsmacht
3. Überschreitung der Grenzen der Vertretungsmacht
4. Missbrauchs der Vertretungsmacht
Folgen:
1. Genehmigungsmöglichkeit des „Vertretenen“, § 177 I
Der Vertretene kann das Rechtsgeschäft an sich ziehen.
2. Aufforderung zur Genehmigung durch Geschäftspartner,
§ 177 II
3. Widerrufsrecht des Geschäftspartners, § 178
4. Ansprüche des Geschäftspartners gegen falsus procurator
a. § 179 I: Verschuldensunabhängig und nach Wahl auf
Erfüllung oder Schadensersatz
b. § 179 II: Anspruch auf Vertrauensschaden
Derartige Ansprüche können nach § 179 III
ausgeschlossen sein.
1. nie bestehender Vertretungsmacht
2. später entfallener Vertretungsmacht
3. Überschreitung der Grenzen der Vertretungsmacht
4. Missbrauchs der Vertretungsmacht
Folgen:
1. Genehmigungsmöglichkeit des „Vertretenen“, § 177 I
Der Vertretene kann das Rechtsgeschäft an sich ziehen.
2. Aufforderung zur Genehmigung durch Geschäftspartner,
§ 177 II
3. Widerrufsrecht des Geschäftspartners, § 178
4. Ansprüche des Geschäftspartners gegen falsus procurator
a. § 179 I: Verschuldensunabhängig und nach Wahl auf
Erfüllung oder Schadensersatz
b. § 179 II: Anspruch auf Vertrauensschaden
Derartige Ansprüche können nach § 179 III
ausgeschlossen sein.
Vertreter ohne Vertretungsmacht (falsus procurator)
Ursachen:
1. nie bestehender Vertretungsmacht
2. später entfallener Vertretungsmacht
3. Überschreitung der Grenzen der Vertretungsmacht
4. Missbrauchs der Vertretungsmacht
Folgen:
1. Genehmigungsmöglichkeit des „Vertretenen“, § 177 I
Der Vertretene kann das Rechtsgeschäft an sich ziehen.
2. Aufforderung zur Genehmigung durch Geschäftspartner,
§ 177 II
3. Widerrufsrecht des Geschäftspartners, § 178
4. Ansprüche des Geschäftspartners gegen falsus procurator
a. § 179 I: Verschuldensunabhängig und nach Wahl auf
Erfüllung oder Schadensersatz
b. § 179 II: Anspruch auf Vertrauensschaden
Derartige Ansprüche können nach § 179 III
ausgeschlossen sein.
1. nie bestehender Vertretungsmacht
2. später entfallener Vertretungsmacht
3. Überschreitung der Grenzen der Vertretungsmacht
4. Missbrauchs der Vertretungsmacht
Folgen:
1. Genehmigungsmöglichkeit des „Vertretenen“, § 177 I
Der Vertretene kann das Rechtsgeschäft an sich ziehen.
2. Aufforderung zur Genehmigung durch Geschäftspartner,
§ 177 II
3. Widerrufsrecht des Geschäftspartners, § 178
4. Ansprüche des Geschäftspartners gegen falsus procurator
a. § 179 I: Verschuldensunabhängig und nach Wahl auf
Erfüllung oder Schadensersatz
b. § 179 II: Anspruch auf Vertrauensschaden
Derartige Ansprüche können nach § 179 III
ausgeschlossen sein.
Kartensatzinfo:
Autor: Doro
Oberthema: Jura
Thema: BGB
Veröffentlicht: 07.03.2010
Tags: Stellvertretung
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