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Vertreter ohne Vertretungsmacht (§ 177)
Handelt ein Vertreter ohne Vertretungsmacht und wird das Geschäft vom Vertretenen auch nicht genehmigt, entfaltet es für ihn keine Rechtsfolgen.
Der Vertreter haftet dem Vertragspartner gegenüber nach dessen Wahl auf Erfüllung oder Ersatz des Vertrauensinteresses.
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Autor: killah
Oberthema: Jura
Thema: BGB
Veröffentlicht: 08.02.2010

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