Bargeschäfte des täglichen Lebens (§105 a)
Entgeltliche oder unentgeltliche Geschäfte, die nach Verkehrsauffassung alltäglich auftreten, ohne notwendigerweise jeden Tag vorgenommen werden zu müssen, und bei denen eine Gegenleistung in Geld für gewöhnlich bar erbracht wird.
(z.B. Erwerb von Gegenständen des täglichen Bedarfs)
Ein solches Geschäft kann wirksam von einem volljährigen Geschäftsunfähigen vorgenommen werden.
(z.B. Erwerb von Gegenständen des täglichen Bedarfs)
Ein solches Geschäft kann wirksam von einem volljährigen Geschäftsunfähigen vorgenommen werden.
culpa in contrahendo (§§ 280 I, 311 II, III, 241 II)
"Verschulden bei Vertragshandlungen":
Verletzung des durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, die Vertragsanbahnung oder ähnliche geschäftliche Kontakte begründeten gesetzlichen Schuldverhältnisses durch Beeinträchtigung der Rechte, Rechtsgüter oder anderer Interessen eines Beteiligten durch einen anderen Beteiligten
ReFo: Schadensersatz wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung
Verletzung des durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, die Vertragsanbahnung oder ähnliche geschäftliche Kontakte begründeten gesetzlichen Schuldverhältnisses durch Beeinträchtigung der Rechte, Rechtsgüter oder anderer Interessen eines Beteiligten durch einen anderen Beteiligten
ReFo: Schadensersatz wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung
Duldungsvollmacht
Vollmacht, die nicht nur durch Rechtsgeschäft, sondern durch Rechtsschein begründet wird.
Voraussetzungen: Mehrmaliges Auftreten eines Nichtbefugten als Vertreter für den Geschäftsherrn (objektiver Rechtsscheintatbestand), Kenntnis dieses Auftretens durch den Geschäftsherrn und Untätigkeit, hiergegen trotz bestehender Möglichkeit einzuschreiten (Zurechenbarkeit des Rechtsscheins) und ein nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte schutzwürdiges Vertrauen des Geschäftsgegners
Voraussetzungen: Mehrmaliges Auftreten eines Nichtbefugten als Vertreter für den Geschäftsherrn (objektiver Rechtsscheintatbestand), Kenntnis dieses Auftretens durch den Geschäftsherrn und Untätigkeit, hiergegen trotz bestehender Möglichkeit einzuschreiten (Zurechenbarkeit des Rechtsscheins) und ein nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte schutzwürdiges Vertrauen des Geschäftsgegners
Empfangsbote
Empfangsbote ist dejenige, der vom Empfänger zur Empfangnahme einer WE bestellt ist oder nach der Verkehrsanschauung zur Übermittlung geeignet ist und als ermächtigt gilt.
Nach der Verkehrsanschauung ermächtigt: im Haushalt des Empfängers lebende Personen, Betriebsangehörige..
Nach der Verkehrsanschauung ermächtigt: im Haushalt des Empfängers lebende Personen, Betriebsangehörige..
Erklärungsbewusstsein
Bewusstsein, mit einer Handlung eine rechtserhebliche Erklärung abzugeben.
Handelt der Erklärende bei Abgabe einer WE ohne Erklärungsbewusstsein, so ist die WE trotzdem gültig, wenn er bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als WE aufgefasst werden durfte und der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat.
Möglichkeit der Anfechtung (§ 119 I)
Handelt der Erklärende bei Abgabe einer WE ohne Erklärungsbewusstsein, so ist die WE trotzdem gültig, wenn er bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als WE aufgefasst werden durfte und der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat.
Möglichkeit der Anfechtung (§ 119 I)
Handlungswille
Wille überhaupt etwas zu tun oder bewusst zu unterlassen.
ReFo bei fehlendem Handlungswillen: WE unwirksam
Beispiele für fehlenden Handlungswillen: unbewusste Bewegungen, Reflexbewegungen, hypnotische Handlungen, Bewusstlosigkeit, Schlaf, unmittelbare willensausschliessende Gewalt (via absoluta)
ReFo bei fehlendem Handlungswillen: WE unwirksam
Beispiele für fehlenden Handlungswillen: unbewusste Bewegungen, Reflexbewegungen, hypnotische Handlungen, Bewusstlosigkeit, Schlaf, unmittelbare willensausschliessende Gewalt (via absoluta)
Insichgeschäft (§ 181)
Rechtsgeschäft, das eine Person mit sich selbst vornimmt.
§ 181 beschränkt die rechtsgeschäftliche und gesetzliche Vertretungsmacht, und dient der Vermeidung von Interessenkonflikten, da es dem Vertretenen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen darf.
Insichgeschäft ist zulässig bei Gestattung, Erfüllung einer Verbindlichkeit, ledglich rechtlich vorteilhaftem Geschäft.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so ist das Geschäft gemäß § 177 schwebend unwirksam.
§ 181 beschränkt die rechtsgeschäftliche und gesetzliche Vertretungsmacht, und dient der Vermeidung von Interessenkonflikten, da es dem Vertretenen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen darf.
Insichgeschäft ist zulässig bei Gestattung, Erfüllung einer Verbindlichkeit, ledglich rechtlich vorteilhaftem Geschäft.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so ist das Geschäft gemäß § 177 schwebend unwirksam.
Nichtigkeit
Die mit einem Rechtsgeschäft beabsichtigten Wirkungen treten von Anfang an nicht ein.
Nichtigkeitsgründe: Geschäftsunfähigkeit (§ 105), Scheingeschäft (§117 I), Nichteinhaltung einer besonderen Form des Rechtsgeschäfts (§ 125), Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134), sittenwidriges Geschäft (§ 138), Anfechtung (§142 I)
Nichtigkeitsgründe: Geschäftsunfähigkeit (§ 105), Scheingeschäft (§117 I), Nichteinhaltung einer besonderen Form des Rechtsgeschäfts (§ 125), Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134), sittenwidriges Geschäft (§ 138), Anfechtung (§142 I)
Schadensersatz statt der Leistung (§§ 281 ff.)
Schadensersatzanspruch, der an die Stelle der Leistungspflicht tritt und das Erfüllungsinteresse des Gläubigers befriedigen soll.
Voraussetzungen: anfängliche Unmöglichkeit (§ 311a II), nachträgliche Unmöglichkeit (§ 283), Nichterbringung einer fälligen Leistung oder Ncherfüllung (§ 281), Verletzung einer Schutzpflicht, sodass dem Gläubiger eine Leistung durch den Schuldner unzumutbar ist (§ 282).
ReFo: Zu ersetzen ist der Schaden, der sich aus einem Vergleich der tatsächlichen Vermögenslage des Gläubigers mit der Vermögenslage bei Leistung des Schuldners ergibt.
Voraussetzungen: anfängliche Unmöglichkeit (§ 311a II), nachträgliche Unmöglichkeit (§ 283), Nichterbringung einer fälligen Leistung oder Ncherfüllung (§ 281), Verletzung einer Schutzpflicht, sodass dem Gläubiger eine Leistung durch den Schuldner unzumutbar ist (§ 282).
ReFo: Zu ersetzen ist der Schaden, der sich aus einem Vergleich der tatsächlichen Vermögenslage des Gläubigers mit der Vermögenslage bei Leistung des Schuldners ergibt.
Scheingeschäft (§ 117)
Einvernehmliches Hervorrufen des äusseren Scheins eines Rechtsgeschäfts, ohne dass die mit dem betreffendem Rechtsgeschäft verbundene Rechtswirkung von den Parteien gewollt wird.
ReFo.: das Scheingeschäft ist nichtig, aber das durch das Scheingeschäft verdeckte, ernstlich gewollte Geschäft ist wirksam, wenn es seinerseits allen Wirksamkeitsanforderungen entspricht.
ReFo.: das Scheingeschäft ist nichtig, aber das durch das Scheingeschäft verdeckte, ernstlich gewollte Geschäft ist wirksam, wenn es seinerseits allen Wirksamkeitsanforderungen entspricht.
Treu und Glauben (bona fides) (§ 242)
Herrschende sozialethische Vorstellung von Rücksichtnahme auf berechtigte Interessen anderer, Redlichkeit und Loyalität, die zugleich als Rechtsprinzip der Rechtsausübung Schranken setzt und rechtliche Verhaltensforderungen postuliert.
Treu und Glauben bestimmen den Inhalt von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und deren Auslegung sowie die Vertragsauslegung.
Treu und Glauben bestimmen den Inhalt von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und deren Auslegung sowie die Vertragsauslegung.
verkehrswesentliche Eigenschaften einer Sache (§ 119 II)
natürliche Beschaffenheit, ausserhalb der Sache selbst liegende tatsächliche und rechtliche Verhältnisse, welche die Beziehung der Sache zur Umwelt betreffen.
Maßgeblich sind nur die wertbildenden Faktoren, nicht aber der Wert selbst.
Maßgeblich sind nur die wertbildenden Faktoren, nicht aber der Wert selbst.
Vermischung, Vermengung (§ 947)
Gesetzliche Eigentumszuordnung bei untrennbarer Vermischung mehrerer beweglicher Sachen.
Bei Vermischung bzw Vermengung werden mehrere bewegliche Sachen verschiedener Eigentümer miteinander untrennbar vermischt (Flüssigkeiten) oder vermengt (feste Sachen).
Bei Vermischung bzw Vermengung werden mehrere bewegliche Sachen verschiedener Eigentümer miteinander untrennbar vermischt (Flüssigkeiten) oder vermengt (feste Sachen).
Vertreter ohne Vertretungsmacht (§ 177)
Handelt ein Vertreter ohne Vertretungsmacht und wird das Geschäft vom Vertretenen auch nicht genehmigt, entfaltet es für ihn keine Rechtsfolgen.
Der Vertreter haftet dem Vertragspartner gegenüber nach dessen Wahl auf Erfüllung oder Ersatz des Vertrauensinteresses.
Der Vertreter haftet dem Vertragspartner gegenüber nach dessen Wahl auf Erfüllung oder Ersatz des Vertrauensinteresses.
Vertretungsmacht
Rechtsmacht, durch rechtsgeschäftliches Handeln als Stellvertreter Rechtswirkungen für und gegen den Vertretenen herbeizuführen.
Die Vertretungsmacht kann sich aus gesetz (gesetzliche Vertretungsmacht), einer Organstellung (organische Vertretungsmacht) oder aus Rechtsscheintatbeständen (Duldungsvollmacht, Anscheinsvollmacht) ergeben .
Soweit die Vertretungsmacht des Vertreters (sein rechtliches "Können") reicht, verpflichten und berechtigen seine WE den Vertretenen (§ 164 I1).
Die Vertretungsmacht kann sich aus gesetz (gesetzliche Vertretungsmacht), einer Organstellung (organische Vertretungsmacht) oder aus Rechtsscheintatbeständen (Duldungsvollmacht, Anscheinsvollmacht) ergeben .
Soweit die Vertretungsmacht des Vertreters (sein rechtliches "Können") reicht, verpflichten und berechtigen seine WE den Vertretenen (§ 164 I1).
Vollmacht (§ 166 II1)
Durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht.
Der Umfang der Vollmacht wird vom Vollmachtgeber festgelegt.
Erteilen der Vollmacht (§ 167):
Die Erteilung der Vollmacht ist eine einseitig empfangsbedürftige WE, die durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden (Innenvollmacht §167 I, 1.Fall), durch Erklärung gegenüber dem Geschäftsgegner (Außenvollmacht § 167 I, 2.Fall) und durch öffentliche Bekanntmachung (§ 171 I) erteilt werden und ist formlos möglich.
Erlöschen der Vollmacht:
Kann sich aus ihrem Inhalt (z.B. Befristung oder Bedingung) ergeben, durch Widerruf oder mit dem Ende des Innenverhältnisses (§ 168 1) und ist eine einseitig empfangsbedürftige WE.
Der Geschäftsgegner der das Erlöschen nicht kennt genießt Vertrauensschutz gegenüber einer ihm gegenüber begründeten Vollmacht (z.B.Vollmachtsurkunde)
Der Umfang der Vollmacht wird vom Vollmachtgeber festgelegt.
Erteilen der Vollmacht (§ 167):
Die Erteilung der Vollmacht ist eine einseitig empfangsbedürftige WE, die durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden (Innenvollmacht §167 I, 1.Fall), durch Erklärung gegenüber dem Geschäftsgegner (Außenvollmacht § 167 I, 2.Fall) und durch öffentliche Bekanntmachung (§ 171 I) erteilt werden und ist formlos möglich.
Erlöschen der Vollmacht:
Kann sich aus ihrem Inhalt (z.B. Befristung oder Bedingung) ergeben, durch Widerruf oder mit dem Ende des Innenverhältnisses (§ 168 1) und ist eine einseitig empfangsbedürftige WE.
Der Geschäftsgegner der das Erlöschen nicht kennt genießt Vertrauensschutz gegenüber einer ihm gegenüber begründeten Vollmacht (z.B.Vollmachtsurkunde)
ohne rechtlichen Grund (§ 812)
Eine Leistung erfolgt ohne rechtlichen Grund, wenn der Zweck der Leistung, eine Verbindlichkeit zu erfüllen, nicht erreicht wird.
Dies ist der Fall, wenn eine Verbindlichkeit nicht besteht oder der Schuldner eine Leistung erbringt, ohne dass Erfüllung eintritt.
Dies ist der Fall, wenn eine Verbindlichkeit nicht besteht oder der Schuldner eine Leistung erbringt, ohne dass Erfüllung eintritt.
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Author: killah
Main topic: Jura
Topic: BGB
Published: 08.02.2010
Tags: Definitionen
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