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Gefälligkeit
Eine Gefälligleit liegt vor, wenn jemand für einen anderen tätig wird, ihm eine Sache überlässt oder dessen Sache aufbewahrt, ohne dafür Entgelt zu erhalten.
Es fehlt der Rechtsbindungswille.
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Karteninfo:
Autor: killah
Oberthema: Jura
Thema: BGB
Veröffentlicht: 08.02.2010

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