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Alle Oberthemen / Jura / BGB / BGB AT Definitionen
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Inhaltsirrtum (§ 119 I, 1.Fall)
Liegt vor, wenn objektiv Erklärtes und subjektiv Gemeintes voneinander abweichen, also der Erklärende über den objektiven Sinn eines von ihm verwendeten Erklärungsmittels irrt.
Der Erklärende weiss zwar was er sagt, aber nicht was es bedeutet.
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Karteninfo:
Autor: killah
Oberthema: Jura
Thema: BGB
Veröffentlicht: 08.02.2010

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