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verkehrswesentliche Eigenschaften einer Sache (§ 119 II)
natürliche Beschaffenheit, ausserhalb der Sache selbst liegende tatsächliche und rechtliche Verhältnisse, welche die Beziehung der Sache zur Umwelt betreffen.
Maßgeblich sind nur die wertbildenden Faktoren, nicht aber der Wert selbst.
Maßgeblich sind nur die wertbildenden Faktoren, nicht aber der Wert selbst.