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Vollmacht (§ 166 II1)
Durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht.
Der Umfang der Vollmacht wird vom Vollmachtgeber festgelegt.
Erteilen der Vollmacht (§ 167):
Die Erteilung der Vollmacht ist eine einseitig empfangsbedürftige WE, die durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden (Innenvollmacht §167 I, 1.Fall), durch Erklärung gegenüber dem Geschäftsgegner (Außenvollmacht § 167 I, 2.Fall) und durch öffentliche Bekanntmachung (§ 171 I) erteilt werden und ist formlos möglich.
Erlöschen der Vollmacht:
Kann sich aus ihrem Inhalt (z.B. Befristung oder Bedingung) ergeben, durch Widerruf oder mit dem Ende des Innenverhältnisses (§ 168 1) und ist eine einseitig empfangsbedürftige WE.
Der Geschäftsgegner der das Erlöschen nicht kennt genießt Vertrauensschutz gegenüber einer ihm gegenüber begründeten Vollmacht (z.B.Vollmachtsurkunde)

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Karteninfo:
Autor: killah
Oberthema: Jura
Thema: BGB
Veröffentlicht: 08.02.2010

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