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5. Mögliche Einhaltung der Revisionsbegründungsfrist
i.d.R. binnen eines Monats nach Urteilszustellung, § 345 I StPO,
es sei denn, Urteil in Anwesenheit;
dann schließt sich Monatsfrist an die Wochenfrist des § 341 StPO an.
- Die Fristberechnung erfolgt nach § 43 StPO
- Die Frist des Nebenklägers ist z.T. abweichend in § 401 I 3 StPO geregelt.
- Bei unverschuldeter Fristversäumnis ist an einen zusätzlichen Wiedereinsetzungsantrag gem. § 44 ff. StPO zu denken.
Die weiteren Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Revisionsbegründung gem. §§ 344, 345 StPO (Antrag/ordnungsgemäße Rüge/Verteidigerschrift/Form/Adressat) spielen bei dieser Begutachtung keine Rolle, sollten aber gleichwohl kurz dargestellt werden.
es sei denn, Urteil in Anwesenheit;
dann schließt sich Monatsfrist an die Wochenfrist des § 341 StPO an.
- Die Fristberechnung erfolgt nach § 43 StPO
- Die Frist des Nebenklägers ist z.T. abweichend in § 401 I 3 StPO geregelt.
- Bei unverschuldeter Fristversäumnis ist an einen zusätzlichen Wiedereinsetzungsantrag gem. § 44 ff. StPO zu denken.
Die weiteren Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Revisionsbegründung gem. §§ 344, 345 StPO (Antrag/ordnungsgemäße Rüge/Verteidigerschrift/Form/Adressat) spielen bei dieser Begutachtung keine Rolle, sollten aber gleichwohl kurz dargestellt werden.