Das anwaltliche Revisionsgutachten
I. Zulässigkeit
1. Statthaftigkeit
2. Revisionsberechtigung
3. Beschwer
4. Ordnungsgemäße Revisionseinlegung
5. Mögliche Einhaltung der Revisionsbegründungsfrist
II. Begründetheit §§ 337, 338 StPO
1. Fehlende Prozessvoraussetzungen/Verfahrenshindernisse
2. Verfahrensfehler
a) absolute Revisonsgründe § 338 StPO
b) relative Revisionsgründe § 337 StPO
3. Materiell-rechtliche Fehler
III. Zweckmäßigkeitserwägungen
IV. Ausformulierte Revisionsanträge
1. Statthaftigkeit
2. Revisionsberechtigung
3. Beschwer
4. Ordnungsgemäße Revisionseinlegung
5. Mögliche Einhaltung der Revisionsbegründungsfrist
II. Begründetheit §§ 337, 338 StPO
1. Fehlende Prozessvoraussetzungen/Verfahrenshindernisse
2. Verfahrensfehler
a) absolute Revisonsgründe § 338 StPO
b) relative Revisionsgründe § 337 StPO
3. Materiell-rechtliche Fehler
III. Zweckmäßigkeitserwägungen
IV. Ausformulierte Revisionsanträge
Zulässigkeit der Revision
1. Statthaftigkeit
2. Revisionsberechtigung
3. Beschwer
4. Ordnungsgemäße Revisionseinlegung
5. Mögliche Einhaltung der Revisionsbegründungsfrist
2. Revisionsberechtigung
3. Beschwer
4. Ordnungsgemäße Revisionseinlegung
5. Mögliche Einhaltung der Revisionsbegründungsfrist
1. Statthaftigkeit
statthaftes Rechtsmittel gegen:
a) erstinstanzliche Urteile des LG/OLG, § 333 StPO
b) Berufungsurteile des LG, § 333 StPO
Bei Jugendlichen/Heranwachsenden ist die instanzielle rechtsmittelbeschränkung des § 55 II JGG (ggf. i.V.m. § 109 II JGG) zu beachten
c) erstinstanzliche Urteile des AG, § 335 StPO ("Sprungrevision")
a) erstinstanzliche Urteile des LG/OLG, § 333 StPO
b) Berufungsurteile des LG, § 333 StPO
Bei Jugendlichen/Heranwachsenden ist die instanzielle rechtsmittelbeschränkung des § 55 II JGG (ggf. i.V.m. § 109 II JGG) zu beachten
c) erstinstanzliche Urteile des AG, § 335 StPO ("Sprungrevision")
2. Revisionsberechtigung
Rechtsmittelberechtigte Personen sind:
a) die StA, §§ 296, 301 StPO
b) der Beschuldigte, § 296 I StPO
c) der Verteidiger des Beschuldigten, § 297 StPO
d) der Nebenkläger, § 401 StPO
e) der gesetzliche Vertreter des Beschuldigten, § 298 StPO
f) der Erziehungsberechtigte des Beschuldigten, § 67 JGG
Diese Befugnis erlischt aber nach einem wirksamen Rechtsmittelverzicht bzw. einer Rechtsmittelrücknahme i.S.d. § 302 StPO.
Höchst problematisch ist insoweit der protokollierte Rechtsmittelverzicht des Beschuldigten im unmittelbareren Anschluss an die mündliche Urteilsverkündung.
a) die StA, §§ 296, 301 StPO
b) der Beschuldigte, § 296 I StPO
c) der Verteidiger des Beschuldigten, § 297 StPO
d) der Nebenkläger, § 401 StPO
e) der gesetzliche Vertreter des Beschuldigten, § 298 StPO
f) der Erziehungsberechtigte des Beschuldigten, § 67 JGG
Diese Befugnis erlischt aber nach einem wirksamen Rechtsmittelverzicht bzw. einer Rechtsmittelrücknahme i.S.d. § 302 StPO.
Höchst problematisch ist insoweit der protokollierte Rechtsmittelverzicht des Beschuldigten im unmittelbareren Anschluss an die mündliche Urteilsverkündung.
3. Beschwer
Der Angeklagte ist insoweit durch das Urteil beschwert, als dass er - nach dem Urteilstenor -schuldig gesprochen wurde.
Die Beschwer des Nebenklägers ist auf die Nichtverurteilung wegen der Katalogtaten nach § 395 StPO beschränkt, vgl. § 400 StPO.
Die Beschwer des Nebenklägers ist auf die Nichtverurteilung wegen der Katalogtaten nach § 395 StPO beschränkt, vgl. § 400 StPO.
a) Inhalt
Unbedingte Erklärung des Rechtsmittels
(als Revision, Berufung oder als unbestimmte Urteilsanfechtung)
Die konkrete Wahl des Rechtsmittels kann noch bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist vorgenommen werden.
(als Revision, Berufung oder als unbestimmte Urteilsanfechtung)
Die konkrete Wahl des Rechtsmittels kann noch bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist vorgenommen werden.
b) Frist
Grds. binnen einer Woche nach Urteilsverkündung, § 341 StPO, es sei denn, Urteil in Abwesenheit;
dann: Fristbeginn mit Zustellung des Urteils
- Fristberechnung erfolgt nach § 43 StPO
- Die Frist des Nebenklägers ist z.T. abweichend in § 401 II StPO geregelt.
- Bei unverschuldeter Fristversäumnis ist an einen zusätzlichen Wiedereinsetzungsantrag gem. § 44 ff. StPO zu denken.
Beachte: Fristbeginn für die Revisionsbegründung dann mit Zustellung des Wiedereinsetzungsbeschlusses.
dann: Fristbeginn mit Zustellung des Urteils
- Fristberechnung erfolgt nach § 43 StPO
- Die Frist des Nebenklägers ist z.T. abweichend in § 401 II StPO geregelt.
- Bei unverschuldeter Fristversäumnis ist an einen zusätzlichen Wiedereinsetzungsantrag gem. § 44 ff. StPO zu denken.
Beachte: Fristbeginn für die Revisionsbegründung dann mit Zustellung des Wiedereinsetzungsbeschlusses.
d) Adressat
"judex a quo", § 341 I StPO
übersetzt "Richter, von dem es kommt" bzw. "dessen Entscheidung angefochten wird"
d. h. über diese Zulassung entscheidet das Gericht, das das angegriffene Urteil gefällt hat
übersetzt "Richter, von dem es kommt" bzw. "dessen Entscheidung angefochten wird"
d. h. über diese Zulassung entscheidet das Gericht, das das angegriffene Urteil gefällt hat
5. Mögliche Einhaltung der Revisionsbegründungsfrist
i.d.R. binnen eines Monats nach Urteilszustellung, § 345 I StPO,
es sei denn, Urteil in Anwesenheit;
dann schließt sich Monatsfrist an die Wochenfrist des § 341 StPO an.
- Die Fristberechnung erfolgt nach § 43 StPO
- Die Frist des Nebenklägers ist z.T. abweichend in § 401 I 3 StPO geregelt.
- Bei unverschuldeter Fristversäumnis ist an einen zusätzlichen Wiedereinsetzungsantrag gem. § 44 ff. StPO zu denken.
Die weiteren Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Revisionsbegründung gem. §§ 344, 345 StPO (Antrag/ordnungsgemäße Rüge/Verteidigerschrift/Form/Adressat) spielen bei dieser Begutachtung keine Rolle, sollten aber gleichwohl kurz dargestellt werden.
es sei denn, Urteil in Anwesenheit;
dann schließt sich Monatsfrist an die Wochenfrist des § 341 StPO an.
- Die Fristberechnung erfolgt nach § 43 StPO
- Die Frist des Nebenklägers ist z.T. abweichend in § 401 I 3 StPO geregelt.
- Bei unverschuldeter Fristversäumnis ist an einen zusätzlichen Wiedereinsetzungsantrag gem. § 44 ff. StPO zu denken.
Die weiteren Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Revisionsbegründung gem. §§ 344, 345 StPO (Antrag/ordnungsgemäße Rüge/Verteidigerschrift/Form/Adressat) spielen bei dieser Begutachtung keine Rolle, sollten aber gleichwohl kurz dargestellt werden.