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Anfechtung
Die Anfechtung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, durch das ein wirksames Rechtsgeschäft nach § 142 I rückwirkend und von Anfang an nichtig wird.
Die Anfechtung besteht aus einer empfangsbedürftigen Willenserklärung (Anfechtungserklärung), die nach ihrem Inhalt deutlich erkennen lassen muss, dass sich der Erklärende wegen eines Willensmangels nicht an den Inhalt der angefochtenen Willenserklärung gebunden fühlt.
Die Anfechtungserklärung führt zur Nichtigkeit der angefochtenen Willenserklärung, wenn sie vom Anfechtungsberechtigten wegen eines Anfechtungsgrundes nach §§ 119, 120, 123 innerhalb der Anfechtungsfrist gegenüber dem Anfechtungsgegner abgegeben wird und die Anfechtung nicht ausgeschlossen ist.
Die Anfechtung besteht aus einer empfangsbedürftigen Willenserklärung (Anfechtungserklärung), die nach ihrem Inhalt deutlich erkennen lassen muss, dass sich der Erklärende wegen eines Willensmangels nicht an den Inhalt der angefochtenen Willenserklärung gebunden fühlt.
Die Anfechtungserklärung führt zur Nichtigkeit der angefochtenen Willenserklärung, wenn sie vom Anfechtungsberechtigten wegen eines Anfechtungsgrundes nach §§ 119, 120, 123 innerhalb der Anfechtungsfrist gegenüber dem Anfechtungsgegner abgegeben wird und die Anfechtung nicht ausgeschlossen ist.
Karteninfo:
Autor: ChrissiLLB
Oberthema: Jura
Thema: BGB
Schule / Uni: FernUniversität Hagen
Ort: Hagen
Veröffentlicht: 12.09.2010