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Offenkundigkeitsprinzip (§ 164 I)
Offenkundigkeitsprinzip bezeichnet den Grundsatz, nach dem der Stellvertreter seine Willenserklärung im Namen des Vertretenen abgeben muss. Dafür muss der Stellvertreter erkennbar werden lassen, dass die Rechtfolgen nicht ihn, sondern einen anderen treffen sollen.
Karteninfo:
Autor: ChrissiLLB
Oberthema: Jura
Thema: BGB
Schule / Uni: FernUniversität Hagen
Ort: Hagen
Veröffentlicht: 12.09.2010