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Definition "Aneignung" (§ 242 StGB)
Aneignung ist die Überführung der Sache in die Verfügungsgewalt des Täters und zwar wenigstens vorübergehend und mit dolus directus
Tags: dolus directus, Überführung der Sache, Verfügungsgewalt des Täters, wenigstens vorübergehend
Quelle:
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