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Wissensvertreter gem. § 166 I BGB
§ 166 I BGB:
... nach der Arbeitsorganisation des Geschäftsherren dazu berufen:
im Rechtsverkehr als dessen Repräsentant bestimmten Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen
+
die dabei anfallenden Informationen zur Kenntnis zu nehmen und ggf. an den Geschäftsherren weiterzuleiten.
... nach der Arbeitsorganisation des Geschäftsherren dazu berufen:
im Rechtsverkehr als dessen Repräsentant bestimmten Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen
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die dabei anfallenden Informationen zur Kenntnis zu nehmen und ggf. an den Geschäftsherren weiterzuleiten.
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: BGB
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010