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Darf ein einmal erstelltes Protokoll nachträglich geändert werden?
Auch ein bereits fertiggestelltes Protokoll darf auf Antrag oder von Amts wegen geändert werden, wenn beide Urkundspersonen (vgl. § 271 Il StPO) darin übereinstimmen, dass das Protokoll unrichtig ist. Durch eine solche Protokollberichtigung wird grundsätzlich nicht die Beweiskraft des Protokolls beseitigt, sondern nur dessen Inhalt geändert. Nach früherer Rechtsprechung durfte jedoch durch eine nachträgliche Protokollberichtigung einer bereits zulässig erhobenen Verfahrensrüge nicht »der Boden entzogen« werden; die Protokollberichtigung musste in der Revisionsentscheidung unberücksichtigt bleiben (sog. »Verbot der Rügeverkümmerung«). Rügt beispielsweise der Verteidiger, in der Hauptverhandlung sei der Anklagesatz nicht verlesen worden, und stützt er sich zum Beweis auf das Hauptverhandlungsprotokoll das keinen Eintrag hierzu aufweist, so war nach der bisherigen Rechtsprechung eine nachträglich erfolgte Protokollberichtigung unbeachtlich, auch wenn tatsächlich der Anklagesatz verlesen worden war. Mit Beschl. v. 23. 4. 2007 - GSSt 1/06 - hat der Große Senat für Strafsachen des BGH diese Rechtsprechung aufgegeben. Danach ist nunmehr auch bei einer bereits erhobenen Verfahrensrüge eine Protokollberichtigung möglich.
Voraussetzung ist jedoch, dass die Urkundspersonen über eine »sichere Erinnerung« verfügen. Vor der beabsichtigten Protokollberichtigung ist darüber hinaus zunächst der Revisionsführer anzuhören. Widerspricht dieser der beabsichtigten Berichtigung substantiiert, sind erforderlichenfalls weitere Verfahrens beteiligte zu befragen. Halten die Urkundspersonen trotz des Widerspruchs an der Protokollberichtigung fest, ist ihre Entscheidung mit Gründen zu versehen. Dem so berichtigten Teil des Protokolls kommt allerdings die formelle Beweiskraft des § 274 StPO nicht zu; das Revisionsgericht kann vielmehr im Freibeweisverfahren aufklären, ob die Berichtigung zu Recht erfolgt ist.
Voraussetzung ist jedoch, dass die Urkundspersonen über eine »sichere Erinnerung« verfügen. Vor der beabsichtigten Protokollberichtigung ist darüber hinaus zunächst der Revisionsführer anzuhören. Widerspricht dieser der beabsichtigten Berichtigung substantiiert, sind erforderlichenfalls weitere Verfahrens beteiligte zu befragen. Halten die Urkundspersonen trotz des Widerspruchs an der Protokollberichtigung fest, ist ihre Entscheidung mit Gründen zu versehen. Dem so berichtigten Teil des Protokolls kommt allerdings die formelle Beweiskraft des § 274 StPO nicht zu; das Revisionsgericht kann vielmehr im Freibeweisverfahren aufklären, ob die Berichtigung zu Recht erfolgt ist.